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Baumängel bei Selbstnutzung
und Vermietung
Wer Baumängel an einem selbst genutzten Einfamilienhaus beseitigen lässt, hat
steuerlich schlechte Karten: Laut Bundesfinanzhof sind die dadurch entstehenden Kosten
nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Ein Abzug
als außergewöhnliche Belastungen ist nur möglich, wenn jemandem zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerzahler
erwachsen. Das sei bei der Beseitigung von Baumängeln nicht der Fall, weil Baumängel
keineswegs unüblich seien. Man könne sie nicht mit Schäden vergleichen, die z.B. durch
ungewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser entstünden. Die Kosten sind selbst bei Ausfall
der Gewährleistungsansprüche im Fall der Insolvenz des Bauunternehmers nicht als
außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Mangelhafte Bauleistungen können natürlich Vermieter genauso treffen: Der Eigentümer
eines geerbten Bauernhauses aus dem 19. Jahrhundert hatte ein Bauunternehmen damit
beauftragt, das Haus umzubauen und die Stallungen zu Wohnräumen auszubauen. Die
Bauausführung erwies sich als mangelhaft, was ein vom Eigentümer angestrengtes
Beweissicherungsverfahren bestätigte. Er ließ die Werkarbeiten daraufhin durch einen
anderen Bauunternehmer beseitigen (abreißen), der auch den Umbau vollendete. Nach
Abschluss der Arbeiten vermietete er das Haus.
Der Bundesfinanzhof hat die Umbaukosten als Herstellungskosten beurteilt, obwohl die
Leistungen des Bauunternehmers mangelhaft und deshalb zu beseitigen waren. Das
bedeutet für den Vermieter: Er kann seine vergeblichen Kosten und die Kosten der
Abrissarbeiten nicht sofort bei seinen Vermietungseinkünften steuermindernd als
Werbungskosten geltend machen. Sie erhöhen nur die Bemessungsgrundlage für die AfA
und werden damit nur verteilt über die Gesamtnutzungsdauer steuerwirksam.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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