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Kapitalanlagen: Neue Verlustbeschränkung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen!

Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie mindern nur die positiven Einkünfte, die der Steuerzahler in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Dabei geht der Fiskus von einem Steuerstundungsmodell aus, wenn aufgrund eines vorgefertigten Konzepts steuerliche Vorteile durch negative Einkünfte (Verluste) erzielt werden sollen. Fraglich war bisher, ob diese Verlustausgleichsbeschränkung auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt. Noch im Juni 2006 hatte die Kreditwirtschaft Kapitalanlagen mit einer Verlustzuweisung von über 250 % des eingesetzten Kapitals angeboten. Jetzt ist gesetzlich geregelt worden, dass die oben beschriebene Verlustausgleichsbeschränkung auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen uneingeschränkt anzuwenden ist, und zwar rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2006.

Sofern Sie im Laufe des Jahres 2006 eine Kapitalanlage mit hoher Verlustzuweisung gezeichnet haben, sprechen Sie bitte uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen, was zu tun ist. Sie können sich auch direkt an ihre Bank wenden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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