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Kapitalanlagen: Neue
Verlustbeschränkung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen!
Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen nicht mit anderen
Einkünften ausgeglichen werden. Sie mindern nur die positiven Einkünfte, die der
Steuerzahler in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
Dabei geht der Fiskus von einem Steuerstundungsmodell aus, wenn aufgrund eines
vorgefertigten Konzepts steuerliche Vorteile durch negative Einkünfte (Verluste) erzielt
werden sollen. Fraglich war bisher, ob diese Verlustausgleichsbeschränkung auch im
Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt. Noch im Juni 2006 hatte die
Kreditwirtschaft Kapitalanlagen mit einer Verlustzuweisung von über 250 % des
eingesetzten Kapitals angeboten. Jetzt ist gesetzlich geregelt worden, dass die oben
beschriebene Verlustausgleichsbeschränkung auch im Bereich der Einkünfte aus
Kapitalvermögen uneingeschränkt anzuwenden ist, und zwar rückwirkend für das
gesamte Kalenderjahr 2006.
Sofern Sie im Laufe des Jahres 2006 eine Kapitalanlage mit hoher Verlustzuweisung
gezeichnet haben, sprechen Sie bitte uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen, was
zu tun ist. Sie können sich auch direkt an ihre Bank wenden.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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