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Vermietung an einen
Miteigentümer
Vielfach nutzen die Miteigentümer einer Grundstücksgemeinschaft Teile ihres ansonsten
vermieteten Grundbesitzes auch selbst. In solchen Fällen gibt es mit dem Finanzamt
immer wieder Streit darüber, ob und in welchem Umfang die selbst genutzten
Gebäudeteile bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind.
Der Bundesfinanzhof hat dazu Folgendes klargestellt: Wenn eine
Grundstücksgemeinschaft eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses
an einen Miteigentümer vermietet und dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus
insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus nutzt, erzielt der andere Miteigentümer
anteilig Einkünfte aus der Vermietung. Der die Wohnung nutzende Miteigentümer hat
hinsichtlich seiner auf fremdem (von dem anderen Miteigentümer überlassenen) Recht
beruhenden Nutzung eine mieterähnliche Stellung. Er erzielt folglich insoweit keine
Vermietungseinkünfte. Was das konkret bedeutet, möchten wir Ihnen anhand eines
Beispiels verdeutlichen:
A und B sind Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Eine der zwei gleich großen
Wohnungen vermieten sie gemeinsam einem fremden Dritten und erzielen daraus
Vermietungseinkünfte von 2.400 EUR pro Jahr. Die andere Wohnung nutzt A mit seiner
Familie und zahlt dafür an die Miteigentumsgemeinschaft Miete. Die Einkünfte
(Einnahmen minus Werbungskosten) aus dieser Wohnung betragen ebenfalls 2.400 EUR
pro Jahr. B muss im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1.200 EUR aus der
fremd vermieteten und 1.200 EUR aus der von A genutzten Wohnung als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erklären, also in der Summe 2.400 EUR. A hat nur in Höhe
von 1.200 EUR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der fremd genutzten
Wohnung zu versteuern. Die auf die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Wohnung entfallenden 1.200 EUR sind nicht steuerpflichtig, weil er nicht mit sich selbst
einen Mietvertrag abschließen kann. Er kann insoweit jedoch auch keine
Werbungskosten abziehen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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