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Vermietung an einen Miteigentümer

Vielfach nutzen die Miteigentümer einer Grundstücksgemeinschaft Teile ihres ansonsten vermieteten Grundbesitzes auch selbst. In solchen Fällen gibt es mit dem Finanzamt immer wieder Streit darüber, ob und in welchem Umfang die selbst genutzten Gebäudeteile bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind.

Der Bundesfinanzhof hat dazu Folgendes klargestellt: Wenn eine Grundstücksgemeinschaft eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer vermietet und dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus nutzt, erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus der Vermietung. Der die Wohnung nutzende Miteigentümer hat hinsichtlich seiner auf fremdem (von dem anderen Miteigentümer überlassenen) Recht beruhenden Nutzung eine mieterähnliche Stellung. Er erzielt folglich insoweit keine Vermietungseinkünfte. Was das konkret bedeutet, möchten wir Ihnen anhand eines Beispiels verdeutlichen:

A und B sind Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Eine der zwei gleich großen Wohnungen vermieten sie gemeinsam einem fremden Dritten und erzielen daraus Vermietungseinkünfte von 2.400 EUR pro Jahr. Die andere Wohnung nutzt A mit seiner Familie und zahlt dafür an die Miteigentumsgemeinschaft Miete. Die Einkünfte (Einnahmen minus Werbungskosten) aus dieser Wohnung betragen ebenfalls 2.400 EUR pro Jahr. B muss im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1.200 EUR aus der fremd vermieteten und 1.200 EUR aus der von A genutzten Wohnung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären, also in der Summe 2.400 EUR. A hat nur in Höhe von 1.200 EUR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der fremd genutzten Wohnung zu versteuern. Die auf die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung entfallenden 1.200 EUR sind nicht steuerpflichtig, weil er nicht mit sich selbst einen Mietvertrag abschließen kann. Er kann insoweit jedoch auch keine Werbungskosten abziehen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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