Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstücke im Privatvermögen

Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Folge: Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt dann nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest.

Auch bei einem Steuerzahler, der unstreitig einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, müssen aber nicht alle Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören: Unter bestimmten Voraussetzungen gehören auch Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshändlers zum Privatvermögen. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht als Indizien für eine Zuordnung zum Privatvermögen die langfristige Vermietung und die langfristige Finanzierung des Objekts. Die Richter haben daher bei einer gewerblichen Grundstückshändlerin zwei vor 14 Jahren gekaufte, zu gewerblichen Zwecken vermietete Grundstücke dem Privat- und nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet. Der Verkauf dieser Grundstücke führt daher nicht zu (gewerbe-)steuerpflichtigen Einkünften.

Hinweis: Auch nach Ansicht des Fiskus sind bebaute Grundstücke nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, wenn sie bis zum Verkauf während eines langen Zeitraums durch Vermietung (mindestens zehn Jahre) oder zu eigenen Wohnzwecken (mindestens fünf Jahre) genutzt worden sind.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben