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Gewerblicher
Grundstückshandel: Grundstücke im Privatvermögen
Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in
zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel
vor. Folge: Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je
nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt dann nicht nur Einkommensteuer, sondern
auch Gewerbesteuer fest.
Auch bei einem Steuerzahler, der unstreitig einen gewerblichen Grundstückshandel
betreibt, müssen aber nicht alle Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören: Unter
bestimmten Voraussetzungen gehören auch Grundstücke eines gewerblichen
Grundstückshändlers zum Privatvermögen. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht als
Indizien für eine Zuordnung zum Privatvermögen die langfristige Vermietung und die
langfristige Finanzierung des Objekts. Die Richter haben daher bei einer gewerblichen
Grundstückshändlerin zwei vor 14 Jahren gekaufte, zu gewerblichen Zwecken vermietete
Grundstücke dem Privat- und nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet.
Der Verkauf dieser Grundstücke führt daher nicht zu (gewerbe-)steuerpflichtigen
Einkünften.
Hinweis: Auch nach Ansicht des Fiskus sind bebaute Grundstücke nicht in einen
gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, wenn sie bis zum Verkauf während
eines langen Zeitraums durch Vermietung (mindestens zehn Jahre) oder zu eigenen
Wohnzwecken (mindestens fünf Jahre) genutzt worden sind.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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