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Damnum/Disagio: Abzugsmöglichkeit bleibt erhalten

Werden z.B. im Rahmen von Vermietungseinkünften Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistet (z.B. Erbbauzinsen), sind sie insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

Die Kosten für ein Damnum oder Disagio sind aber nach wie vor in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrages als Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Nur der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum - oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit - des Darlehens zu verteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Zur Klarstellung ist die bisherige Verwaltungsauffassung, die den oben beschriebenen Grundsätzen entspricht, in das Gesetz aufgenommen worden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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