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Damnum/Disagio:
Abzugsmöglichkeit bleibt erhalten
Werden z.B. im Rahmen von Vermietungseinkünften Ausgaben für eine
Nutzungsüberlassung für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistet (z.B. Erbbauzinsen),
sind sie insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung
geleistet wird.
Die Kosten für ein Damnum oder Disagio sind aber nach wie vor in Höhe des vom
jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrages als
Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung
die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Nur der über die marktüblichen
Beträge hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum - oder bei dessen
Fehlen auf die Laufzeit - des Darlehens zu verteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann
von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem
Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu
5 % vereinbart worden ist. Zur Klarstellung ist die bisherige Verwaltungsauffassung, die
den oben beschriebenen Grundsätzen entspricht, in das Gesetz aufgenommen worden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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