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Umgangsrecht: Gericht muss Abänderungsbedarf in Kindschaftssachen stets prüfen

Getroffenen Umgangsregelungen zu widersprechen, taugt im Familienrecht oft als "Störfeuer" gegen das Familienleben des aktuell sorgeberechtigten Elternteils. Daher können Gerichte ein Änderungsverfahren auch ohne Prüfung ablehnen, sobald es an begründenden Anhaltspunkten fehlt. Derlei Anhaltspunkte lagen nach Ansicht eines Kindsvaters im folgenden Fall jedoch eindeutig vor, und das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) sah dies genauso.

Die Eltern einer 2016 geborenen Tochter leben seit Juni 2019 getrennt. Den Umgang haben die Eltern mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 12.08.2020 (Regelumgang) und mit gerichtlich gebilligtem Teilvergleich vom 18.11.2021 (Ferienumgang) geregelt. Der Vater begehrte Ende 2021 die Einrichtung eines Wechselmodells, am 07.03.2022 einigte man sich aber darauf, dass es bei den bisherigen Regelungen verbleiben soll. Am 26.09.2024 beantragte der Vater aber dann doch die Abänderung der Vereinbarungen. Dies hat das Amtsgericht (AG) ohne Beteiligung der Antragsgegnerin, des Kindes und des Jugendamts abgelehnt - es wurde kein Abänderungsverfahren eingeleitet. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein, und zwar mit Erfolg.

Laut Beschluss des OLG hätte das AG die Voraussetzungen für eine Abänderung der Umgangsregelungen im Rahmen eines einzuleitenden Hauptsacheverfahrens prüfen müssen. Zwar entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Änderungsverfahren eingeleitet wird, und kann dessen Einleiten mangels Anhaltspunkten für eine Änderung ablehnen. In diesem Fall hatte der Vater aber konkrete Verstöße der Kindsmutter gegen die bisherige Umgangsregelung vorgetragen. Zudem war diese Umgangsregelung auch schon zwei Jahre alt - allein schon deswegen hätte eine nähere Sachprüfung stattfinden müssen. Das Verfahren wurde vom OLG daher nochmal an das AG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Hinweis: Möchten Sie die Abänderung einer Umgangsregelung durchsetzen, dann tragen Sie Ihren Änderungsbedarf und Ihre Beweggründe so konkret wie möglich vor. Warum soll die Umgangsregelung geändert werden? Worin liegt der Unterschied zur Interessenlage zum Regelungszeitpunkt? Können Sie das darlegen, ist das Gericht gezwungen, diesen Bedarf auch zu überprüfen.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 23.12.2024 - 2 UF 218/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

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