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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Kein Studium, kein Höchstsatz: Erfahrener Altenpfleger als Berufsbetreuer formal weniger qualifiziert als ein Astrophysiker

Einst richtete sich die Eingruppierung von Berufsbetreuern nach konkret nutzbaren Fachkenntnissen. Gerichte stuften Betreuer daraufhin individuell ein. Seit einer Gesetzesänderung 2023 braucht man für die höchste Vergütungsgruppe jedoch ein abgeschlossenes Studium - egal, welcher Fachrichtung. Ein Astrophysiker ohne jegliche Betreuungserfahrung bekommt für Betreuungen mehr Geld als ein Altenpfleger. Gegen diese Regelung zog ein erfahrener Altenpfleger kürzlich vor das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG).

Wenn ein Erwachsener seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer (früher: Vormund). Findet sich dafür niemand aus der Familie und kein ehrenamtlicher Betreuer, werden Berufsbetreuer bestellt, die ihre Vergütung mit einer Fallpauschale abrechnen. Dabei sieht das Gesetz vor, dass die Fallpauschale höher ist, umso fachlich qualifizierter der Berufsbetreuer ist. Ein Altenpfleger, der sich nach 30 Jahren Tätigkeit in Heimen als Betreuer selbständig gemacht und zusätzlich Sachkundenachweise und Fortbildungen zum Thema Betreuung absolviert hatte, wollte nun in die höchste der drei Vergütungsgruppen (C) eingestuft werden. Er habe Erfahrungen im medizinischen System, im Umgang mit psychisch erkrankten Menschen und Angehörigen aus allen gesellschaftlichen Schichten sowie in rechtlicher Hinsicht während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitarbeitervertretungsvorsitzender im Pflegeheim gesammelt. Der Altenpfleger argumentierte, das Ziel der Gesetzesänderung, die Qualität im Betreuungswesen zu steigern, könne offensichtlich nicht erreicht werden, wenn ein Betreuer mit Vergütungsstufe B 40 oder mehr Fälle benötige, um den gleichen Verdienst wie ein Betreuer mit Vergütungsstufe C, der 30 Fälle bearbeite, zu erzielen.

Das BayObLG wies den Antrag jedoch zurück. Unstreitig erfülle der Altenpfleger mangels Studium nicht die formalen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe C. Dem Gesetzgeber stehe bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, um aufwendige Einzelprüfungen zu vermeiden. Es handele sich daher nicht um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Hinweis: Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte nicht.


Quelle: BayObLG, Beschl. v. 06.06.2024 - 101 VA 36/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2024)

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