Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Dankesklausel gestrichen: Korrekturwünsche im Arbeitszeugnis dürfen auf vormalige Abschlussformulierung keinen Einfluss haben Arbeitnehmer haben nach Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis nicht nur Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, sondern auch ein Mitspracherecht bei dessen Ausformulierung. Dieses Recht bezieht auch das Recht auf Korrekturen mit ein. Wenn der ehemalige Arbeitgeber diese zwar umsetzt, dann aber augenscheinlich wegen diesem Aufwand auf eine einst wohlwollende Abschlussformel verzichtet, landet er schnell vor Gericht - wie hier vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG). Die Mitarbeiterin erhielt nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, das mit einem Dank für ihre wertvolle Mitarbeit endete. Sie verlangte daraufhin eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens und erhielt ein neues Zeugnis. Dann ging sie zu einem Rechtsanwalt, der wiederum auch das nunmehr übersandte Zeugnis beanstandete. Er erhielt eine dritte Version mit verbesserter Bewertung, nun allerdings ohne die Dankesformel und die Äußerung des Bedauerns über ihr Ausscheiden. Dagegen klagte die ehemalige Mitarbeiterin - und auch damit hatte sie Erfolg. Grundsätzlich besteht zwar kein Anspruch auf eine Schlussformulierung, doch hier hatte sich der Arbeitgeber in den Augen des LAG selbst gebunden. Aus dem Maßregelungsverbot aus § 612a Bürgerliches Gesetzbuch folgt nämlich, dass der Arbeitgeber nicht befugt war, nicht beanstandete Teile grundlos zu ändern. Demnach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, nur weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Alles spricht jedoch dafür, dass das Urteil korrekt ist. Wenn Arbeitgeber also eine entsprechende Wunsches-, Dankes- und Bedauernsformel im Arbeitszeugnis erst einmal aufgenommen haben, dürfen sie diese auch bei späteren Korrekturen nicht ohne weiteres zu Lasten des Arbeitnehmers ändern. Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21
(aus: Ausgabe 12/2022)
|