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Berechnung der Anwartschaften: Grundrentenentgeltpunkte sind beim Versorgungsausgleich keine Bagatelle

Beim Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren verteilt der Familienrichter die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Das kann man ausschließen oder modifizieren - allerdings nur beim Notar. Im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) hatten die Eheleute 1995 geheiratet, 2019 ihr Scheidungsverfahren beantragt und 2020 beim Notar die Vereinbarung beurkundet, dass sie die Anwartschaften, die nach 2011 entstanden waren, nicht auszugleichen gedenken.

Eine solche Vereinbarung stellt die Gerichte natürlich vor Rechenaufgaben. Denn es ist nicht so simpel, dass nur die Auskünfte von 1995 bis 2011 eingeholt werden und die Basis des Ausgleichs bilden - ganz als wäre der Scheidungsantrag schon 2011 gestellt worden. Genau diesem Fehler fiel das erstinstanzliche Amtsgericht anheim. Richtig ist es vielmehr, den Wert aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte (1995 bis 2019) zu ermitteln und sodann die Wertsteigerung abzuziehen, die in der Zeit von 2011 bis 2019 erworben wurde.

Der Unterschied beider Methoden war hier gravierend, weil der Ehemann Entgeltpunkte für eine langjährige Versicherung (= Grundrentenentgeltpunkte) erworben hatte, die nur durch diese Methode erfasst wurden. Diese Grundrentenpunkte waren zwar wertmäßig eine Bagatelle - das OLG glich sie dennoch aus, denn es sei denkbar, dass die Ehefrau im Alter genau auf diese Grundrentenpunkte angewiesen sei.

Hinweis: Am 01.01.2021 ist das Gesetz zur Grundrente in Kraft getreten. Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentnerinnen und Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 05.10.2022 - 9 UF 28/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2022)

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