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Minderjährige im FSJ: Keine einheitliche Rechtsprechung zum Unterhaltsanspruch im Freiwilligen Sozialen Jahr

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine gute Sache. Es hat das Ziel, Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Nur stellt sich die Frage, wer in der Zeit für die Kosten des Kindes aufkommt. Und eben diese wurde kürzlich dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) vorgelegt.

Die nach Schulabschluss noch minderjährige Tochter geschiedener Eltern absolvierte ein FSJ in einer Klinik. Ihrem Berufsziel "Operationsschwester" erhoffte sie sich, damit ein Stück näher zu kommen. Denn die Klinik würde nach erfolgreich absolviertem FSJ auch zu ihrem Ausbildungsbetrieb werden, sobald sie bis dahin auch die hierfür notwendige Volljährigkeit erreicht hätte. Für die Dauer des FSJ verlangte das Mädchen Unterhalt von seinem Vater. Der aber weigerte sich, zu zahlen. Die notwendige Wartezeit könne die Tochter auch dadurch überbrücken, dass sie ganz normal arbeite. Dann hätte sie genügend Einkünfte, um ihren Unterhalt selbst zu bestreiten.

Die verschiedenen Gerichte sind sich nicht einig bei der Frage, ob Kinder ohne weiteres ein FSJ ableisten und in der Zeit dann Unterhalt beanspruchen können. Die meisten machen die Entscheidung davon abhängig, was das spätere Berufsziel ist. Ist das FSJ notwendige Voraussetzung für die weitere Ausbildung oder ihr jedenfalls unmittelbar dienlich (wobei ein sehr enger Zusammenhang verlangt wird), wird der Unterhaltsanspruch zugesprochen, sonst nicht. Für den Beruf der Operationsschwester ergäbe sich laut dieser Rechtsprechung kein Unterhaltsanspruch. Andere Gerichte ziehen den Kreis jedoch nicht ganz so eng und heben mehr darauf ab, dass das FSJ eine sehr sinnvolle Einrichtung ist, die es zu unterstützen gilt - unter anderem mit der Konsequenz, Unterhalt zuzusprechen. Das OLG Düsseldorf schließt sich dieser Ansicht an, allerdings eingeschränkt für den Fall, dass das Kind wie hier bei der Entscheidung dazu noch minderjährig ist.

Hinweis: Einig sind sich die Gerichte, dass im FSJ jedenfalls dann Unterhalt geschuldet ist, wenn das Kind die Entscheidung dazu in Absprache mit den Eltern getroffen hat.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.2019 - 3 WF 140/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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