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Kein Mehrbedarf: Hortkosten können im Regelfall nur als berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden

Aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern besuchen viele Kinder regelmäßig einen Hort. Sie erhalten dort neben der Hausaufgabenbetreuung auch sonstige Betreuung und Mittagessen. Die Eltern können deshalb unabhängig von den schulischen Unterrichtszeiten arbeiten. Wie sich dieser Umstand auf den Unterhalt auswirkt, musste das Amtsgericht Pforzheim (AG) im folgenden Fall klären.

Eine Mutter, die nach der Trennung die Kinder bei sich hatte und die Hortkosten erst einmal übernahm, war der Ansicht, dass diese anteilig zu tragen seien. Entsprechend verlangte sie vom Vater, dass er sich hälftig an diesen Kosten beteilige, da es sich nach ihrer Ansicht um Mehrbedarf der Kinder handle. Das angerufene AG sah es jedoch anders.

Zwar gebe es den Fall, dass ein Kinderhort aus pädagogischen Gründen von den Eltern ausgesucht werde und die Kinder aus erzieherischen Gründen dorthin gingen. Das sei aber zum einen der Ausnahmefalll und zudem nicht der Grund des Hortbesuchs im vorgelegten Fall. Im Regelfall - und um einen solchen handelte es sich hier - erfolgt die Hortunterbringung, damit die Kinder versorgt sind und die Eltern ihrer Berufstätigkeit nachgehen können. In einem solchen Fall sind die Hortkosten laut Ansicht des AG nicht Mehrbedarf, sondern berufsbedingte Aufwendungen der Frau. Soweit ihr Unterhalt zustehe, kann sie also die Aufwendungen als Belastung vor der Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs in Abzug bringen. Denn die Hortkosten fallen an, damit der sonst betreuende Elternteil seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Hinweis: In der Praxis ist es durchaus von Bedeutung, ob Hortkosten Mehrbedarf des Kindes oder berufsbedingte Aufwendungen sind. Denn Mehrbedarf ist von beiden Eltern anteilig zu bezahlen. Wenn aber der betreuende Elternteil selbst keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, bringt es ihm nichts, die Kosten als berufsbedingte Aufwendungen in Ansatz bringen zu können. Er muss dann die Hortkosten selbst in vollem Umfang tragen.


Quelle: AG Pforzheim, Beschl. v. 22.02.2019 - 3 F 160/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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