Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Unbegrenzt leistungsfähig? Bessere wirtschaftliche Verhältnisse schützen nicht vor Auskunft zur Unterhaltsermittlung Im Normalfall erfolgt die Bestimmung der Unterhaltshöhe durch eine Quotenbildung. Dazu ist zuerst herauszufinden, welche wirtschaftlichen Verhältnisse vorherrschen oder gegebenenfalls vorherrschen könnten. Danach wird prozentual verteilt. Wie es sich hiermit bei besseren wirtschaftlichen Verhältnissen verhält, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären. Ein Rechtsanwalt und Notar wurde nach der Trennung und für die Zeit nach der Scheidung von seiner Frau aufgefordert, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, damit sie den ihr zustehenden Unterhalt ermitteln könne. Er weigerte sich. Er sei, so erklärte er, "unbegrenzt leistungsfähig". Ihr stehe deshalb zwar Unterhalt zu, aber nicht in prozentualer Abhängigkeit von seinem Einkommen. Die Frau habe vielmehr konkret auszuführen, welches Geld sie wofür nach der Scheidung benötige. Dem Juristen wurde vom BGH bezüglich seiner Rechtsmeinung jedoch eine Absage erteilt. Richtig sei zwar, dass ab einem gewissen Einkommen der Unterhalt nicht mehr quotal bzw. prozentual zu bestimmen sei. Die Höhe des Einkommens müsse aber dennoch bekannt sein, da es das Maß der ehelichen Lebensverhältnisse spiegelt. Da sich der angemessene konkrete Bedarf eines Ehegatten ebenso wie der prozentuale nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, besteht ein berechtigtes Interesse daran, diese Einkommensverhältnisse in jedem Fall genauer zu kennen. Gleichermaßen hat der BGH die Entscheidung auch zum Anlass genommen, neu zu definieren, wann die wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sind, dass quotal der Unterhalt nicht mehr zu bestimmen ist, sondern konkret. Das soll der Fall sein, wenn das Doppelte der höchsten Einkommenssätze der Düsseldorfer Tabelle überstiegen wird. Der höchste Einkommenssatz liegt derzeit bei 5.500 EUR. Hinweis: Die Entscheidung stellt in erster Linie klar: Wer gut verdient und keine Auskunft über sein Einkommen erteilen will, kann dies nicht nach dem Motto: "Ich zahle, was Du willst, aber ich sage nicht, was ich verdiene" verweigern. Die Auskunft ist auf Verlangen vielmehr in jedem Fall zu erteilen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 15.11.2017 - XII ZB 503/16
(aus: Ausgabe 03/2018)
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