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Aspekte bei Wohnungszuweisung: Neben den Lebensverhältnissen entscheidet der Gerechtigkeitsgedanke

In der Praxis kommt es seltener als allgemein vermutet vor, dass sich Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung nicht einig sind, wer in der bisherigen Ehewohnung oder dem entsprechenden Haus wohnt. Kommt es aber bei der Frage zum Streit, ist die Unsicherheit groß. Denn die zu beachtenden Billigkeitserwägungen machen die Einschätzung nicht einfach, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG) zeigt.

Eine Familie lebte in einer Genossenschaftswohnung. Die Ehegatten hatten eine Tochter, die bedauerlicherweise stark an Mukoviszidose erkrankt war. Als die Ehe in eine Krise geriet, schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach im Fall der Trennung und Scheidung die Frau mit der Tochter bis zu deren Schulabschluss in der Wohnung verbleiben solle. Erst danach solle der Mann die Wohnung nutzen dürfen. Schließlich kam es auch zur Trennung und Scheidung. Nach dem erfolgten Schulabschluss der Tochter begehrte der Mann für die Zeit nach der Scheidung die Wohnung folglich wie abgemacht für sich. Doch die Frau wollte nicht ausziehen.

Das OLG wies in seiner Entscheidung auf die maßgeblichen Kriterien hin, die bei der Wohnungszuweisung zu beachten sind. Bei der entscheidenden Frage, wer auf die Wohnung im stärkeren Maße angewiesen sei, sind besonders die im Haushalt lebenden Kinder und die bisherigen Lebensverhältnisse der Ehegatten zu beachten. Außerdem muss ein Gericht bei seiner Entscheidung auch sogenannte Billigkeitsgründe - ein juristischer Begriff für den Gerechtigkeitsgedanken - berücksichtigen.

Diese auf den ersten Blick unklare Lage hat das Gericht wie folgt entwirrt. Nachdem das erkrankte Kind seine Schule beendet und unterdessen auch ein Studium aufgenommen hatte, sah es keinen allgemeinen zwingenden Grund, die Wohnung der Mutter zu belassen. Da die Ehegatten sich in der Krise geeinigt hatten, dass der Mann nach dem Schulabschluss der Tochter wieder in die Wohnung kann, sprach es ihm die Wohnung vielmehr aus Billigkeit zu.

Hinweis: Wie die Frau war auch der Mann Mitglied der Genossenschaft. Andernfalls hätte diese ein besonderes Recht gehabt, das Nutzungsverhältnis zu beenden.


Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 03.08.2016 - 2 UF 42/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2018)

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