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Die geschiedene Einbauküche: Bei Trennung entscheidet auch die Art der Küche über deren weiteren Verbleib

In den harmonischen Zeiten einer Ehe stellen sich viele Fragen nicht, die anlässlich Trennung und Scheidung plötzlich existentiell werden können. Solche Probleme sind dann Gegenstand heftiger juristischer Auseinandersetzungen. Was mit der Küche geschehen soll, ist eine der Fragen.

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) musste in einem Streit um die Küche entscheiden. Der Mann hatte eine Einbauküche mit in die Ehe gebracht und im ihm allein gehörenden Haus eingebaut. Bei der Trennung nahm die Frau die Küche mit, verkaufte einen Teil und nutzte das Restmobiliar in der Folge selber. Dann jedoch verlangte der Mann Auskunft über den Verbleib "seiner" Küche sowie die Herausgabe der noch bei der Frau vorhandenen Teile - und natürlich auch des Geldes, das sie durch den Verkauf der anderen Teile erlöst hatte. Das OLG gab seinen Anträgen statt.

Da der Mann die Küche vor der Ehe kaufte, war es seine Küche - es stellte sich also nicht die Frage, ob es sich um eine den Ehegatten gemeinsam gehörende Küche handelte. Zwar kann nach Trennung jeder Ehegatte aus dem gemeinsamen Haushalt die Gegenstände für sich reklamieren, die er für seinen nun abgesonderten Haushalt benötigt. Nötig ist im neuen Haushalt im Zweifel auch eine Küche - aber nicht genau die Küche, die die Ehegatten bisher gemeinsam nutzten. Deshalb stand der Frau nicht das Recht zu, die Küche mitzunehmen. Sie hatte sie deshalb dem Mann zurückzugeben bzw. den Verkaufserlös herauszugeben.

Hinweis: Eine Besonderheit ist bei Einbauküchen zu beachten. Standardeinbauküchen können einigermaßen unproblematisch bei einem Umzug mitgenommen werden. Um eine solche handelte es sich wohl auch im entschiedenen Fall. Ist aber eine Küche so speziell und besonders konstruiert und eingebaut, dass sie nicht mehr aus- und an einem neuen Ort eingebaut werden kann, ist sie mit dem Einbau zu einem wesentlichen Bestandteil des Hauses oder der Wohnung geworden. Damit gehört sie dem Eigentümer des Hauses bzw. der Wohnung. Das gilt dann unabhängig davon, wann sie von welchem Ehegatten gekauft wurde.


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2017 - 13 UF 477/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2018)

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