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Keine Schlechterstellung: Auch für Betriebsratsmitglieder entfallen Nachtzuschläge durch Verschiebung der Arbeitszeit

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat weder begünstigt noch benachteiligt werden. Um die Umsetzung dieser Regel im Alltag ging es erneut auch in diesem Fall.

Ein Arbeitnehmer hatte ursprünglich nachts gearbeitet, wurde dann aber in den Betriebsrat gewählt, woraufhin er sich mit seinem Arbeitgeber darauf einigte, seine Arbeitszeit in die Tagesschicht zu verlegen. Somit war er gemäß seines Aufgabenbereichs besser erreichbar und ansprechbar. Der Arbeitgeber stellte daraufhin die Zahlung der Nachtarbeitszuschläge ein. Dagegen klagte der Betriebsrat, da er sich wegen der Betriebsratsarbeit schlechter gestellt sah.

Diese Argumentation leuchtete dem Gericht allerdings nicht ein. Wird bei einem Betriebsratsmitglied die Arbeitszeit von der Nacht auf den Tag verschoben, beruht der Verlust des Nachtarbeitszuschlags nicht auf der Freistellung als Betriebsratsmitglied, sondern auf der im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorgenommenen Verschiebung der Arbeitszeit.

Hinweis: Vereinbart der Arbeitgeber also mit einem Arbeitnehmer, der zuvor nachts gearbeitet hat und dann in den Betriebsrat gewählt wurde, dass er nicht mehr nachts arbeitet, besteht kein Anspruch auf die Fortzahlung des entfallenen Nachtarbeitszuschlags während der Betriebsratstätigkeit.


Quelle: BAG, Urt. v. 18.05.2016 - 7 AZR 401/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2017)

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