Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Anordnungen des Arbeitgebers: Bei Maßnahmen zum Ordnungsverhalten herrscht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Unordnung im Büro muss der Arbeitgeber nicht dulden. Doch bei welchen Anordnungen an die Belegschaft wann muss er dabei seinen Betriebsrat beteiligen? Eine Arbeitgeberin erteilte für ihr Büro folgende Anordnungen:
Der Betriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt und verlangte die Unterlassung - teilweise mit Erfolg. Die ersten vier Anordnungen verletzten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Diese betrafen überwiegend das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Die letzten fünf Anordnungen waren allerdings nicht mitbestimmungspflichtig, da sie dem Arbeitsverhalten zuzuordnen waren bzw. lediglich das Eigentum des Arbeitgebers schützen sollten. Auch die Trennung des Mülls ist gesetzlich vorgeschrieben und insoweit besteht kein Mitbestimmungsrecht. Hinweis: Immer wieder werden Betriebsräte gerade in Fragen der betrieblichen Ordnung übergangen. Die Grenzen sind fließend und nicht immer leicht zu bestimmen. Quelle: ArbG Würzburg, Beschl. v. 08.06.2016 - 12 BV 25/15
(aus: Ausgabe 11/2016)
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