Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Ungeborenes Trennungskind: Bei Streit um die Namenswahl können werdende Eltern das Gericht anrufen Streit ist in der ersten Phase der Trennung über so ziemlich alles möglich. Kommt es kurz vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes zur Trennung, kann auch der Streit über die Frage der Namensgebung des Kindes Gerichte beschäftigen. Für die juristische Auseinandersetzung ist wie so meist auch hier auf Besonderheiten zu achten. Im Allgemeinen sind die werdenden Eltern während der Schwangerschaft damit beschäftigt, über den Kindesnamen nachzudenken und ihn schließlich gemeinsam auszuwählen. Im Fall einer Trennung vor der Geburt können sie - unabhängig davon, ob sie getrennt leben oder nicht - zu dieser Problematik das Familiengericht anrufen. Dieses prüft die Angelegenheit und überträgt sodann die Entscheidung zu diesem Punkt der elterlichen Sorge einem Elternteil, womit dann auch geklärt ist, welchen Namen das Kind bekommen wird. Und wie wird das Gericht angerufen? Normalerweise bestehen zwei Möglichkeiten, um eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Es kann das sogenannte Hauptsacheverfahren eingeleitet werden, in dem das Gericht abschließend nach voller Überprüfung der Sach- und Rechtslage inklusive der etwa einzuholenden Beweise entscheidet. Alternativ wird ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingeleitet. Hier entscheidet das Gericht zwar deutlich schneller, jedoch nur vorläufig und vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren. Da es aber in der Natur der Sache liegt, dass der Vorname für einen Menschen Bestand haben sollte, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe nun, dass ein gerichtliches Verfahren hier immer nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geführt werden kann - eine lediglich vorläufige Entscheidung sei in einem solchen Fall nicht möglich. Hinweis: Eine Streitigkeit wie die hier beschriebene ist in der Regel hoch emotional. Da kann es durchaus sinnvoll sein, sich kompetenten juristischen Rat zu suchen. Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.06.2016 - 5 UF 74/16
(aus: Ausgabe 11/2016)
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