Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Nivea-Blau: Meinungsforschungsgutachten klärt Eintragungsfähigkeit der Farbe als Marke

Manchmal wundert man sich tatsächlich, über was alles gestritten wird.

In diesem Fall geht es um die Löschung einer Farbmarke. Gestritten hatten sich zwei Unternehmen, die im Bereich der Haut- und Körperpflegeprodukte miteinander seit Jahren konkurrierten. Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts war das Nivea-Blau als Farbmarke eingetragen. Das andere Unternehmen war allerdings der Auffassung, dass dieses nicht richtig war. Denn eine abstrakte Farbmarke sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig. Blau werde gerade für Haut- und Körperpflegeprodukte häufig verwendet. Während das Bundespatentgericht (BPatG) noch die Löschung der Marke angeordnet hatte, hob der Bundesgerichtshof (BGH) den Beschluss auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Grundsätzlich sind abstrakte Farbmarken nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht eintragungsfähig. In diesem Fall könnte es allerdings sein, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren als Marke durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass mehr als 50 % des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Das muss das BPatG nun noch feststellen. Und der BGH sagte auch gleich, wie dieses zu geschehen hat: Es muss ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen eingeholt werden. Insbesondere darf den zu Befragenden nicht, wie bisher, eine Farbkarte mit einer weißen Umrandung gezeigt werden. Denn die Nivea-Creme weist auch in ihrer Verpackung eine Kombination der Farben Blau und Weiß auf.

Hinweis: Das BPatG wird also ein Meinungsforschungsgutachten einzuholen haben, in dem Personen blaue Karten vorgehalten werden müssen. Sagen dann 50 %, dass sie bei der blauen Farbe direkt an Nivea denken, ist die Farbe eintragungsfähig.


Quelle: BGH, Beschl. v. 09.07.2015 - I ZB 65/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2015)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]