Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Hausdarlehen: Für gemeinsame Zwecke aufgenommene Schulden sind ab Trennung erstattungsfähig Kaufen sich Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, um ihr Familienheim darauf zu errichten, werden sie beide Eigentümer. Darlehen nehmen sie ebenfalls meist gemeinsam auf. Die Folge ist, dass die Ehegatten bei Trennung und Scheidung gemeinsame Eigentümer und somit auch die Darlehensschulden weiterhin gemeinsame Schulden bleiben. Das kann aber auch anders sein. Mitunter passiert es, dass die für den Erwerb eingegangenen Schulden nur von einem Ehegatten aufgenommen werden. Die Banken können dann - unabhängig von Trennung und Scheidung - den anderen Ehegatten nicht in Anspruch nehmen, wenn der Ehegatte, der die Darlehensverträge unterschrieben hat, nicht zahlt. Kann aber der andere Ehegatte auch bei Trennung und Scheidung geltend machen, er habe mit diesen Verbindlichkeiten nichts zu tun, obwohl sie die Immobilie betreffen, in der er selber auch lebte? Allein auf die Frage, wer einen Darlehensvertrag unterschrieben hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Wenn zur Finanzierung des Familienheims ein Darlehen nur von einem Ehegatten eingegangen wurde, wird dieses im Verhältnis zwischen den Ehegatten dennoch als gemeinsames Darlehen angesehen, da es für gemeinsame Zwecke aufgenommen wurde. Das bedeutet: In der intakten Zeit einer Ehe ist es unerheblich, wer was zahlt. Für diese Zeit kann kein Ehegatte vom anderen verlangen, ihm etwas zu erstatten. Es gibt keine Nachkalkulation in der Krise. Ab Trennung, also ab der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, ändert sich dies aber. Ab diesem Zeitpunkt kann der zahlende Ehegatte vom anderen verlangen, dass er ihm die Hälfte dessen erstattet, was für gemeinsame Zwecke gezahlt wird. Ob es sich dabei um ein gemeinsam oder nur von einem Ehegatten eingegangenes Darlehen handelt, ist unerheblich. Hinweis: Zahlungen auf Schulden spielen an mehreren Stellen eine Rolle, zum Beispiel auch beim Unterhalt. Die Regelung der komplexen Fragen sollte der juristischen Fachkraft anvertraut werden. Quelle: BGH, Urt. v. 25.03.2015 - XII ZR 160/12
(aus: Ausgabe 09/2015)
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