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Arbeitgeberpflicht Pausenregelung: Ruhepausen sind mehr als nur bloße Theorie

Darf der Arbeitgeber die Pausenregelungen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst überlassen? Antwort kommt vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG).

Eine Arbeitnehmerin arbeitete als Pflegehelferin in einem Altersheim mit 86 Bewohnern. Im Dienstplan war pauschal eine Stunde als Pause vorgesehen. Nun gab es Streit darüber, ob die Arbeitnehmerin während der Nachtschicht Pausen gemacht habe. Sie verlangte für die von ihr erbrachten Dienste eine Vergütung ohne Anrechnung einer Pause. Sie sei in den Nachtschichten ohne Pausen eingesetzt worden, da es gar nicht möglich gewesen sei, diese einzulegen.

Das LAG hat der Pflegehelferin für einen Zeitraum von drei Jahren 5.500 EUR zugestanden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer Vergütung für die gesamte Schicht verlangen, wenn der Arbeitgeber für die Schicht zwar eine Pause vorsieht, der Arbeitnehmer jedoch durchgearbeitet hat, weil der Arbeitgeber ihm die Pause nicht ordnungsgemäß zugewiesen hatte. Zudem hat der Arbeitgeber seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, nicht erfüllt, sobald er es einer Gruppe von Arbeitnehmern überlässt, selbst eine Pausenregelung zu finden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer eine entsprechende Pausenregelung nicht getroffen oder nicht durchgeführt haben.

Hinweis: Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen und im Voraus festzulegen sind. In diesen Pausen hat der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten. Ebenso darf der Arbeitnehmer frei darüber entscheiden, wo und wie er diese Zeit verbringen möchte.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 27.11.2013 - 5 Sa 376/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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