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Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht: Gekündigter Arbeitnehmer muss Detektivkosten erstatten

Wenn der Verdacht aufkommt, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, werden immer häufiger Detektive eingesetzt. Ob die Kosten dafür der Arbeitnehmer tragen muss, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Ein Busfahrer hatte sich wiederholt krankschreiben lassen. Eine Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) verweigerte er. Der Arbeitgeber beauftragte mehrmals einen Privatdetektiv, der beobachtete, wie der Busfahrer in einem Bistro des  Schwiegervaters mitarbeitete, dabei auch schwere Getränkekisten trug sowie Bier und Spirituosen trank. Einer erneuten Aufforderung, sich vom MDK untersuchen zu lassen, kam er wieder nicht nach. Schließlich erhielt er dafür die fristlose Kündigung und die Klage auf Erstattung der Detektivkosten.

Die Vorinstanzen sahen die fristlose Kündigung als wirksam an, vor dem BAG ging es lediglich noch um die Kosten für den Detektiv. Die Richter des BAG entschieden, dass zumindest dann eine Erstattungspflicht besteht, wenn die Beauftragung aufgrund eines konkreten Tatverdachts geschieht und der Arbeitnehmer entweder einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird oder wenigstens der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

Hinweis: Wird eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und beauftragt der Arbeitgeber einen Detektiv, läuft der Arbeitnehmer Gefahr, mit einer hohen Forderung konfrontiert zu werden.


Quelle: BAG, Urt. v. 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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