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Bauhandwerkersicherung: Kündigende Auftraggeber müssen bereits entstandene Leistungen bezahlen

Ein Handwerker bzw. ein anderer Bauunternehmer kann für seine Arbeiten eine Sicherheit verlangen. Ob das auch nach Kündigung des Bauvertrags geht, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Es ist für einen Bauunternehmer rechtlich möglich, nach Unterzeichnung des Bauvertrags noch vor Baubeginn auf Leistung einer Sicherheit in Höhe der vereinbarten Vergütung zu bestehen. Eine Auftraggeberin kündigte den Vertrag über die Ausführung von Bauarbeiten wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften mit sofortiger Wirkung. Der Bauunternehmer war dagegen der Auffassung, die Auftraggeberin sei zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berechtigt gewesen - die Kündigung sei daher als eine dem Besteller jederzeit mögliche freie Kündigung zu werten. Diesem Modus entsprechend rechnete der Bauunternehmer die erbrachten Leistungen ab und beanspruchte den ihm entgangenen Gewinn für die nicht erbrachten Leistungen.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach dem Bauunternehmer eine Bauhandwerkersicherung sowohl für die erbrachten Leistungen als auch für den ihm entgangenen Gewinn zu. Der BGH hob das Berufungsurteil jedoch teilweise auf und wies die Klage hinsichtlich der Erstattung des entgangenen Gewinns in diesem Fall ab. Im Hinblick auf die Sicherung für die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen bestand aber durchaus ein Anspruch des Bauunternehmers.

Hinweis: Generell kann ein Handwerker oder Bauunternehmer im Fall der Kündigung des Bauvertrags die Vergütung für die erbrachten Leistungen und für die nicht erbrachten Leistungen abrechnen. Dann kann ihm eine Bauhandwerkersicherung eingeräumt werden.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2014)

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