Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Haar- und Barterlass: Keine langen Haare bei Soldaten Kennen Sie Soldaten mit langen Haaren? Nein? Das liegt am Haar- und Barterlass der Bundeswehr. Aber: Ist der überhaupt noch zeitgemäß und vor allem rechtmäßig? Im Haar- und Barterlass ist u.a. geregelt, dass das Haar von Soldaten so kurz geschnitten sein muss, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Es ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden. Nicht erlaubt sind "besonders ausgefallene" Haarschnitte wie Pferdeschwänze. Für Soldatinnen gilt etwas anderes. Die Haare von Soldatinnen dürfen den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern. Zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und bei Gefechts- oder Sportausbildungen kann der Disziplinarvorgesetzte das Tragen eines Haarnetzes befehlen. Nun kam ein Wehrpflichtiger im Jahr 2009 zur Bundeswehr und hatte einen Pferdeschwanz. Seine Vorgesetzten befahlen ihm, sich mit einer Frisur zum Dienst zu melden, die den Bestimmungen des Haar- und Barterlasses entspreche. Gegen diese Befehle erhob er Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts ist der Haar- und Barterlass rechtmäßig. Die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ist unverändert in einem hohen Maß durch ein nach außen einheitliches Auftreten und einen nach innen engen Zusammenhalt ihrer Angehörigen geprägt. Die Regelung über die Haartracht von Soldatinnen stellt nach Meinung der Richter eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr dar. Hinweis: Die Wehrpflicht gibt es nun schon lange nicht mehr und junge Männer müssen ihre langen Haare nicht mehr abschneiden - außer sie melden sich freiwillig bei der Bundeswehr. Quelle: BVerwG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 WRB 2.12
(aus: Ausgabe 02/2014)
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