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Lebensversicherung : Kündigung oder Widerruf?

Immer wieder versuchen Kunden, aus einmal abgeschlossenen Lebensversicherungen wieder herauszukommen, weil sie das angesparte Geld benötigen. Das war bisher zwar gar nicht so einfach, doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die Rechte von Lebensversicherungskunden gestärkt.

Ein Kunde schloss einen Rentenversicherungsvertrag mit Vertragsbeginn am 01.12.1998 ab. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und unzureichenden Verbraucherinformationen erhielt er erst nach Abschluss des Vertrags zusammen mit dem Versicherungsschein. Gemäß Vertrag sollte er fünf Jahre lang jährlich eine Versicherungsprämie zahlen. Als Gegenleistung sollte er ab dem 01.12.2011 eine Rente erhalten. Am 01.06.2007 kündigte der Kunde jedoch den Vertrag. Die Versicherung zahlte ihm daraufhin nur den Rückkaufswert aus, der unter dem Gesamtbetrag der Versicherungsprämien zuzüglich der Zinsen lag.

Dann übte der Kunde sein Widerspruchsrecht aus und forderte die Versicherung auf, ihm sämtliche Prämien und Zinsen zurückzuzahlen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) habe die Klage jedoch nur Erfolg, wenn der Kunde noch zu einem Widerspruch berechtigt gewesen war, nachdem mehr als ein Jahr seit Zahlung der ersten Versicherungsprämie verstrichen war. Um dies zu klären, legte der BGH den Fall dem EuGH  vor. Dieser entschied, dass die deutsche Regelung, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, dann unwirksam ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt wurde. Da die notwendigen Informationen dem Kunden hier erst nach Vertragsabschluss zugingen und zudem nur unzureichend waren, gab der EuGH ihm damit recht.

Hinweis: Der EuGH hatte bereits entschieden, dass ein Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausüben kann, wenn es ihm nicht bekannt ist. Deshalb ist diese Entscheidung nur folgerichtig. Erfolgte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Widerrufsbelehrung, können Verträge auch später noch widerrufen werden. Das ist für den Kunden in der Regel wesentlich günstiger als eine Kündigung.


Quelle: EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-209/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2014)

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