Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Privatvorsorge bei Unterhaltspflicht: Zusätzliche Aufwendungen dürfen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gefährden Besteht die Unterhaltspflicht eines Vaters für sein minderjähriges Kind, ist zunächst sein Einkommen zu bestimmen. Im Anschluss sind gewisse Belastungen in Abzug zu bringen. Die Differenz ist der Betrag, aus dem der Unterhalt bestimmt wird. Ist bei den Belastungen zu unterscheiden, ob Unterhalt für ein volljähriges oder für ein minderjähriges Kind zu zahlen ist? Dieser Frage ging der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst nach. Die Frage stellte sich, da gegenüber minderjährigen, nicht verheirateten Kindern von Gesetzes wegen eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht - das heißt eine besondere Verpflichtung, die Arbeitskraft und die damit erzielten und erzielbaren Einkünfte für den Unterhalt zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund erkannte der BGH, dass Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung nicht ohne weiteres abzugsfähig sind. Im entschiedenen Fall hatte der Vater den sonst bei der Unterhaltsbestimmung anerkannten Grundsätzen folgend 4 % seines Bruttojahreseinkommens als zusätzliche Altersversorgung angesetzt. Diese Versorgung bestand darin, dass er einen privaten Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Zudem wollte er den Abschluss einer zusätzlichen privaten Altersversorgung berücksichtigt haben. Beide Abzugsposten erkannte der BGH jedoch nicht an, da auf diese Weise nicht einmal der Mindestunterhalt des Kindes gesichert gewesen wäre. Solche zusätzlichen Aufwendungen, die grundsätzlich als Belastungen bei der Unterhaltsbestimmung abzugsfähig sind, können nicht in Abzug gebracht werden, wenn dadurch der Mindestunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Hinweis: Die Entscheidung des BGH fügt sich in seine bisherige Rechtsprechung. Basis ist der Mindestunterhalt für das minderjährige Kind. Erst wenn der gesichert ist, können Belastungen bei der Unterhaltsbestimmung angesetzt werden, die nicht völlig unvermeidbar sind. Quelle: BGH, Urt. v. 30.01.2013 - XII ZR 158/10
(aus: Ausgabe 06/2013)
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