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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Langjährige Partnerschaft keine Garantie für Altersabsicherung nach Trennung

Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden oft ähnlich wie Ehen geführt. Auch auf getrennte Kassen wird im Laufe der Zeit häufig verzichtet. In der gemeinsamen Zeit ist das unproblematisch. Kommt es zur Trennung, zeigen sich jedoch die großen Unterschiede zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

So verhielt es sich auch im Fall einer fast 30 Jahre dauernden Partnerschaft, aus der zwei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann hatte versichert, die Frau sei abgesichert und er wolle sie heiraten. Beim Standesamt waren die beiden aber nicht. Nach der Trennung verlangte die Frau einen Vermögensausgleich und Unterhalt. Beides lehnte das mit der Sache befasste Gericht ab.

Derartige Ansprüche setzen voraus, dass die Frau wesentliche Beiträge zur gemeinsamen Vermögensbildung erbracht hat. Diese sind nicht darin zu sehen, dass sie die gemeinsamen Kinder versorgt und im Wesentlichen großgezogen hat. Denn das ist die alltägliche Lebenshaltung von Partnern mit Kindern. Ein eigener Unterhaltsanspruch der Frau besteht im Gegensatz zu ehelichen Lebensgemeinschaften deshalb nicht.

Ausnahmen für Ansprüche auf Vermögensbeteiligung kommen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur unter Beachtung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze in Betracht, unter dem rechtlichen Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung. Ein solcher Anspruch besteht aber nur, wenn die Frau in Bezug auf einzelne Vermögenspositionen Leistungen von besonderer Bedeutung erbracht hat.

Hinweis: Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine nichteheliche Partnerschaft eben nicht rechtlich einer ehelichen gleichgestellt ist - auch nicht nach 30 Jahren. Wie verheiratet zu leben heißt also damit nicht, irgendwann kraft gelebter Umstände wie verheiratet behandelt zu werden. Die Ehe zu schließen ist nach wie vor Voraussetzung dafür, die damit verbundenen gesetzlichen Regelungen auch in Anspruch nehmen zu können.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 04.01.2013 - 4 W 5/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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