[Inhalt] Versorgungsausgleich: Abänderung einer Entscheidung erst ab Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Im Normalfall wird mit der Scheidung auch geregelt, was mit den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geschieht. Es wird ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften begründet hat, um jeweils die Hälfte auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Die so bei Scheidung erfolgte Verteilung kann sich durch die weitere Entwicklung später als nicht mehr richtig herausstellen. Der weitere berufliche Werdegang hat aber oft nicht nur Einfluss auf die später erworbenen Versorgungsanwartschaften. Er kann auch rückwirkend die früher erworbenen verändern und damit auch die, die in der unterdessen bereits beendeten Ehezeit erwirtschaftet wurden. Das Gesetz sieht für diese Fälle vor, dass eine Abänderung der bei der Scheidung erfolgten Regelung zum Versorgungsausgleich möglich ist. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die bei der Scheidung getroffen wird, steht zunächst einmal gewissermaßen nur auf dem Papier. Von der Übertragung bei Scheidung vom Rentenversicherungskonto des (im bisherigen Regelfall) Mannes auf das der Frau hat diese erst einmal nichts, da sie die Leistungen erst nach Eintritt in das Rentenalter beziehen kann. Für den Mann ist die Reduktion des späteren Renteneinkommens im Moment des Erlasses der Entscheidung ebenso wenig mit sofort feststellbaren Vermögenseinbußen verbunden. Auswirkungen ergeben sich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Versorgungsleistungen bezogen werden. Schlecht ist es dennoch, wenn erst einmal bis zum Eintritt in das Rentenalter abgewartet wird, wie sich die bei Scheidung ausgesprochene Umverteilung der Rentenanwartschaften auswirkt, bis ein Abänderungsverfahren in Betracht gezogen wird. Denn die Abänderung kann nicht rückwirkend verlangt werden. Sie wird erst ab dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ein gerichtliches Verfahren auf Abänderung eingeleitet wurde. Wenn also erst einmal ein Jahr lang weniger Rente über den Versorgungsausgleich bezogen wird, als eigentlich hätte bezogen werden können, kann der Differenzbetrag rückwirkend nicht mehr verlangt werden. Hinweis: Der Versorgungsausgleich ist diffizil. Er sollte nicht ohne fachkundige Hilfe geregelt werden. Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.04.2015 - 13 UF 30/15
(aus: Ausgabe 09/2015)
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