[Inhalt] Unterhalt: Vorsicht bei Vereinbarungen zu Lasten der Sozialhilfe Hat ein Ehegatte für das tägliche Leben nach der Scheidung weniger Geld zur Verfügung als bisher, kann ihm ein Anspruch auf Unterhalt zustehen. Der andere Ehegatte mag geltend machen, es sei nicht seine Aufgabe, ein etwa vorhandenes Defizit auszugleichen. Wollen die geschiedenen Ehegatten nicht miteinander streiten, stellen sie sich häufig die Frage, wann der Staat helfend einspringen muss. Ehegatten müssen sich wegen etwaiger Unterhaltsansprüche nicht streiten, auch nicht gerichtlich. Die Möglichkeiten, sich außergerichtlich zu einigen, sind aber begrenzt. Eine Vereinbarung, nach der der Ehegatte, der Unterhalt benötigt, auf seinen Unterhaltsanspruch verzichtet, um sodann vom Staat Sozialhilfe zu erhalten, ist unwirksam. Was aber gilt, wenn unklar ist, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und die Ehegatten diese Unklarheit beseitigen, indem sie eine Vereinbarung treffen, aufgrund derer keine Zahlungen zu leisten sind? Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass in unklaren Situationen Vereinbarungen über den Unterhalt geschlossen werden können. Wenn dadurch aber dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprochen wird, müssen die geschiedenen Ehegatten damit rechnen, dass ihre Vereinbarung als unwirksam behandelt wird. Hinweis: Es ist naheliegend, dass Ehegatten sich nicht darauf verständigen dürfen, dass das Geld vom Sozialamt zu holen sei. Allerdings muss ein Unterhaltsstreit auch nicht unerbittlich bis zum letzten Cent geführt werden, um zu vermeiden, dass Leistungen des Staates in Anspruch genommen werden müssen. In Einzelfällen kann es aber angemessen sein, das Gericht entscheiden zu lassen, um dem Vorwurf einer einvernehmlichen Regelung zu Lasten der Sozialhilfe von vornherein zu entgehen. Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.04.2015 - 4 UF 373/14
(aus: Ausgabe 09/2015)
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