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Umstellung auf EU-Führerschein: Keine Erteilung von zeitlich unbegrenzter EU-Fahrerlaubnis für Klasse C/CE an über 50-Jährigen
Ab dem 50. Lebensjahr dürfen keine Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr geführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Verlängerung oder Neuerteilung.
Führerscheine, die vor dem 31.12.1998 ausgestellt worden sind, werden zwar auf Antrag in die zwischenzeitlich neu eingeführten Klassen übertragen, wobei der ursprüngliche Umfang der Fahrerlaubnis beibehalten wird; für Führerscheine jüngeren Datums gilt dies nicht.
Der Betroffene hatte es hier versäumt, vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs seine alte Fahrerlaubnis auf den neuen EU-Führerschein umschreiben zu lassen. Danach kann eine komplette Umschreibung unter Beibehaltung aller ursprünglichen Klassen nicht mehr nachgeholt werden. Auch eine Verlängerung oder Neuerteilung in Bezug auf die Klassen C bzw. CE ist dann nicht mehr möglich.
Hinweis: Die (neuen) Klassen C bzw. CE berechtigen den Führerscheininhaber zum Fahren von Lkw bzw. Lkw mit Anhängern. Hierbei geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Führen solcher großen Fahrzeuge ab einem gewissen Alter nicht mehr gefahrlos geschehen kann. Dabei spielt es auch keine Rolle, wann derjenige geboren wurde; entscheidend ist bei diesen Klassen die Altersgrenze von 50. Betroffene Führerscheininhaber, die ihre Fahrerlaubnis noch nicht umgeschrieben haben, sollten prüfen lassen, ob und welche Einschränkungen sie bei der geplanten Umschreibung ggf. erwarten.
Quelle: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.05.2010 - 12 LA 351/08
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 07/2010)
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