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Sturz im Bus: Vernachlässigung der Eigensicherung kostet den Schmerzensgeldanspruch

Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, sollte immer ein Auge auf seine Umgebung und eines auf das eigene Verhalten gerichtet haben. Da man das Verhalten Fremder nämlich nicht erahnen kann, legen Gerichte darauf Wert, dass man stets für ein Mindestmaß an Eigensicherung sorgt, um Kollisionen sämtlicher Art zu umgehen. So ist das Urteil des Amtsgerichts München (AG) einem im Bus gestürzten Fahrgast gegenüber nur folgerichtig.

Der 76-Jährige fuhr in einem Linienbus und hielt sich mit einer Hand an der Haltestange fest, während die andere Hand auf seinem Trolley lag. Als der Bus auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zufuhr, wechselte ein Pkw kurz vor ihm auf dieselbe Abbiegespur, woraufhin der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte. Der Fahrgast verlor das Gleichgewicht, konnte sich nicht halten und stürzte. Dabei verletzte er sich und forderte von der Haftpflichtversicherung des Autofahrers Schmerzensgeld. Diese lehnte ab und war der Ansicht, dass der Geschädigte den Schaden selbst verschuldet hatte, weil er sich nicht ordentlich festgehalten habe.

Das AG gab der Versicherung recht. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des Autofahrers zum Sturz des Mannes beigetragen habe und dass die Straßenverkehrs-Ordnung ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Ein Fahrgast sei jedoch stets verpflichtet, sich im Linienbus einen festen Halt zu verschaffen. Die von dem Mann eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Im vorliegenden Fall waren sowohl Sitzplätze frei als auch die Haltestange mit beiden Händen greifbar gewesen. Es ist zudem im Stadtverkehr mit plötzlichen Bremsmanövern zu rechnen. Dabei ist die Sicherung mit nur einer Hand ungeeignet, ruckartige Bewegungen auszugleichen. Das Ablegen der anderen Hand auf dem Trolley war eher eine zusätzliche Gefährdung als eine Sicherung. Das Verschulden des Fahrgasts ist daher als so hoch anzusetzen, dass die Versicherung des Pkw-Fahrers nicht hafte.

Hinweis: Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dem Fahrgast eines Linienbusses obliegt es daher, für seine Sicherheit selbst zu sorgen, einen Sitzplatz - soweit dies möglich ist - einzunehmen und sich ausreichend Halt zu verschaffen. Jeder Fahrgast ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen eines Fahrzeugs nicht zu Fall kommt. Kommt es bei einem stehenden Fahrgast zu einem Sturz - etwa im Rahmen eines Anfahr- oder Abbremsvorgangs des Busses -, trifft ihn regelmäßig die Alleinhaftung für das Sturzgeschehen. Gegen ihn spreche dann bereits der Beweis des ersten Anscheins.
 
 


Quelle: AG München, Urt. v. 18.10.2024 - 338 C 15281/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

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