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Sorgerechtsverfahren: Sorgfältige Ermittlung und Beschlussbegründung auch bei elterlicher Zustimmung unabdingbar

Sind Eltern nicht in der Lage, adäquat für ihr Kind zu sorgen, kann das Kind von den Eltern getrennt werden. Ob die Voraussetzungen für die Trennung vorliegen, muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht nur feststellen, sondern in seinem entsprechenden Beschluss auch sorgfältig begründen. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern der Trennung zustimmen - so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Einem Paar mit zwei Kindern wurde das Sorgerecht für sein älteres Kind durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts (AG) entzogen und ein Amtsvormund bestellt. Das Kind kam in eine Dauerpflegestelle. Die Mutter nahm die monatlich vorgesehenen begleiteten Umgänge nur einmal wahr. Dann wurde das zweite Kind in eine Bereitschaftspflegefamilie gebracht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anhörung der Kindeseltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts wurde den Eltern entsprechend der Empfehlung des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin auch das Sorgerecht für das zweite Kind entzogen. Die elterliche Sorge wurde sodann auf das Jugendamt als Amtsvormund übertragen. Die Eltern stimmten dem zu. Die Mutter widerrief dann jedoch ihre Zustimmung und erklärte mit ihrer Beschwerde, dass sie mit dem Entzug der elterlichen Sorge doch nicht einverstanden sei.

Daraufhin hob das OLG den Beschluss des AG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. Denn das vor dem AG durchgeführte Verfahren litt an einem schweren Verfahrensmangel. Es hatte seine Entscheidung mit Zustimmung aller Beteiligter auf §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch gestützt. Aus dem getroffenen Beschluss hätte daher auch hervorgehen müssen, dass eben diese Voraussetzungen der Normen gerichtlich geprüft wurden. Dies war dem Beschluss aber nicht zu entnehmen. Das Gericht hatte sich zudem keinen unmittelbaren Eindruck von dem betroffenen Kind verschafft. Von der Anhörung eines Kindes kann zwar abgesehen werden - dies muss das Gericht dann jedoch auch begründen. Selbst wenn das Kind noch nicht angehört werden kann, weil es zum Beispiel noch nicht spricht, hätte das Gericht sich einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Das AG wird sich daher noch einmal der Sache annehmen müssen.

Hinweis: Der Entzug des Sorgerechts ist ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte aller Beteiligten. Aus diesem Grund müssen vom entziehenden Gericht auch eine sorgfältige Ermittlung und eine saubere Begründung der daraus resultierenden Entscheidung gefordert werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.01.2025 - 6 UF 239/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

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