Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Erstellung des Nachlassverzeichnisses: Pflichtteilsberechtigte haben kein Recht, bei jeder Ermittlungshandlung anwesend zu sein Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist das Ergebnis der Ermittlungen durch den erstellenden Notar. Ob und in welchem Umfang ein Pflichtteilsberechtigter bei der Erstellung bzw. bei den hierfür notwendigen Einzelschritten persönlich hinzugezogen werden muss, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG). Die Erbin in dem vorliegenden Rechtsstreit war dazu verpflichtet worden, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Nachdem die Erbin der Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen war, beantragte der Pflichtteilsberechtigte die Verhängung eines Zwangsgelds. Der zunächst erlassene Zwangsgeldbeschluss wurde aufgehoben, nachdem die Erbin das Verzeichnis nachgereicht hatte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten, die er damit begründete, dass sein Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Verzeichnisses verletzt worden sei. Darüber hinaus habe die betraute Notarin das Verzeichnis unvollständig erstellt und keine eigenen ausreichenden Ermittlungen durchgeführt. Den Antrag des Pflichtteilsberechtigten wies das OLG jedoch zurück. Das Gericht stellte klar, dass das notarielle Nachlassverzeichnis eine Tatsachenbescheinigung des Notars über seine eigenen Ermittlungen darstelle. Ein Pflichtteilsberechtigter sei nicht berechtigt, an der gesamten Erstellung des Verzeichnisses aktiv teilzunehmen. Es würde dem Zweck eines solchen Verzeichnisses widersprechen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Recht hätte, an jeder einzelnen Ermittlungshandlung anwesend zu sein. Eine objektive und zügige Übersicht könne auf diesem Wege nicht erstellt werden. Das Nachlassverzeichnis werde über eine öffentliche Zeugnisurkunde erstellt und sei keine Beurkundung im engeren Sinne, weshalb eine persönliche Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe der Pflichtteilsberechtigte auch keinen generellen Anspruch auf Einsichtnahme in die beim Notar vorliegenden Unterlagen oder Kontoauszüge des Erblassers. Hinweis: Der Pflichtteilsberechtigte kann die Vorlage von Belegen allenfalls verlangen, wenn dies ausdrücklich gerichtlich angeordnet ist.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 03.12.2024 - 33 W 1034/24 e
(aus: Ausgabe 03/2025)
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