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Wirtschaftlich abhängig: Selbständiger Versicherungsmakler ist rentenversicherungspflichtig

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) dürfte für eine Überraschung unter Selbständigen gesorgt haben. Es hat festgestellt, unter welchen Voraussetzungen ein selbständiger Versicherungsmakler rentenversicherungspflichtig wird.

Ein selbständiger Versicherungsmakler vermittelte Versicherungen verschiedener Unternehmen an Endkunden. Dabei war er an einen sogenannten Maklerpool gebunden - eine Gesellschaft, die für ihn die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm Verwaltungsarbeiten abnimmt. Nun stufte der Träger der Rentenversicherung den Versicherungsmakler als rentenversicherungspflichtig ein. Dagegen klagte dieser.

Doch das LSG war der gleichen Auffassung wie die Behörde. Selbständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind - und das war hier der Maklerpool. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass der Makler von dem Maklerpool wirtschaftlich abhängig und somit sozial schutzwürdig wie ein Arbeitnehmer war.

Hinweis: Das LSG hat lediglich das geltende Recht angewandt. Viele Selbständige vergessen, dass unter bestimmten, oben genannten Voraussetzungen eine Rentenversicherungspflicht besteht - trotz eindeutiger Selbständigkeit.


Quelle: Bayerisches LSG, Urt. v. 03.06.2016 - L 1 R 679/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2016)

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