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Arbeitszeitgesetz im Sozialbereich: Wohngruppenbetreiber müssen sich laut Bundesverwaltungsgericht erheblich umstellen

Die Frage, ob das Arbeitszeitgesetz auch von Erziehern eingehalten werden muss, die in alternierender Betreuung von Wohngruppen tätig sind, musste das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kürzlich klären.

Eine Arbeitgeberin betrieb Wohngruppen, in denen Kinder und Jugendliche von insgesamt drei Erziehern betreut wurden, die jeweils zwei bis sieben Tage durchgehend in der Gruppe wohnten. Dann gab die Aufsichtsbehörde der Wohngruppenbetreiberin auf, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Denn nach dem Arbeitszeitgesetz gilt in Deutschland als Regel der Achtstundentag, und nach einer Beendigung der Tätigkeit darf ein Arbeitnehmer elf Stunden nicht beschäftigt werden. Gegen den entsprechenden Bescheid klagte die Arbeitgeberin schließlich.

Doch die Gerichte - und schließlich auch das BVerwG - waren der Auffassung, dass die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes nicht ausgeschlossen sei. Zwar gibt es eine Ausnahmeregelung im Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Diese Regelung setzt aber voraus, dass die Erzieher in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben. Ein solches Zusammenleben gab es hier jedoch nicht. Das Zusammenleben war nicht auf persönliche Kontinuität und nahezu permanente Verfügbarkeit eines Arbeitnehmers angelegt.

Hinweis: Das Urteil ist ein Paukenschlag für Sozialträger. Denn nun ist klar, dass das Arbeitszeitgesetz auch auf solche Erzieher anzuwenden ist, die im Rahmen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind und dort übernachten.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 08.05.2019 - 8 C 3.18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2019)

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