[Inhalt] VW-Abgasskandal I: Klage nach "zu spätem" Audi-Kauf bleibt auch vor Bundesgerichtshof erfolglos Nach mehreren Versuchen musste sich ein Audi-Käufer in Sachen Abgasskandal nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geschlagen geben, das das erstinstanzliche Urteil bestätigte. Lesen Sie hier, warum. Der Käufer erwarb im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist und dessen Motor vom VW-Konzern stammte. Vor dem Erwerb des Fahrzeugs (22.09.2015) hatte VW in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren dieses Typs informiert, die auch in anderen Dieselfahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden seien. Dennoch verlangte der Mann in seiner Klage den Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der BGH hat jedoch das erstinstanzlich klageabweisende Urteil wiederhergestellt. Durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung von VW wurden wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Käufer nicht mehr gerechtfertigt sei. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke VW erworben wurde. Denn VW hatte seine Verhaltensänderung nicht auf seine Kernmarke beschränkt - das Unternehmen hatte bereits in seiner Ad-hoc-Mitteilung darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des gesamten Volkswagen-Konzerns vorhanden und der Motor vom Typ EA189 auffällig sei. Hinweis: Wie der Senat bereits entschieden hatte (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 Bürgerliches Gesetzbuch in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Quelle. BGH, Urt. v. 08.12.2020 - VI ZR 244/20
(aus: Ausgabe 02/2021)
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