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Tilgungsfrist abgelaufen: Kein Radfahrverbot trotz verweigerter MPU nach Trunkenheitsfahrt

Auch Trunkenheitsfahrten auf fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen - wie einem Fahrrad - können empfindliche Folgen haben. Dass der promillelastige Verkehrsteilnehmer im folgenden Fall, der bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ging, dabei jedoch Glück hatte, lag nur am schlechten Timing der zuständigen Behörden.

Im Juni 2013 wurde der hier klagende Mann mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 ‰ erwischt, als er auf einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Anfang 2017 wurde er dann schließlich aufgefordert, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis aller Klassen und untersagte ihm zudem auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Diese Regelungen stützte die Behörde darauf, dass der Kläger das Fahreignungsgutachten nicht beigebracht habe. Dagegen klagte der Mann nun bis vor das BVerwG - und das sogar mit Erfolg.

Das BVerwG hat entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Zudem habe nicht berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger das wegen der Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hatte. Denn - und dies war entscheidend: Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung seiner Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister bereits abgelaufen.

Hinweis: Der Umstand, dass die Tilgungsreife zum Zeitpunkt einer rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung einer MPU und auch zum Zeitpunkt der Untersagung noch nicht eingetreten war, hat keine Bedeutung, wenn der Betroffene den Rechtsweg beschreitet und zum Zeitpunkt der Entscheidung die Straftat wegen Tilgungsreife nicht mehr berücksichtigt werden darf.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 04.12.2020 - 3 C 5.20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2021)

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