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Kindeswohl entscheidet: Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil verletzt die Grundrechte des anderen nicht

Verheirateten Eltern steht zunächst immer die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder zu, und auch Trennung und Scheidung ändern daran erst einmal nichts. Dabei ist aber vor allem, wenn es um Kinder geht, nichts in Stein gegossen. Eine Änderung kann also auch hier ausdrücklich gerichtlich beantragt werden. Worauf es dabei ankommt, hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären müssen.

Im betreffenden Fall leben zwei Jungen seit der Trennung ihrer nahezu heillos zerstrittenen Eltern bei ihrer Mutter. Zum Vater haben beide Kinder keinen Kontakt mehr. So beantragte die Mutter schließlich, die elterliche Sorge über die Söhne auf sie allein zu übertragen. In zweiter Instanz wurde diesem Antrag schließlich vom Oberlandesgericht (OLG) stattgegeben. Doch dann rief der Vater das BVerfG an, was immer dann infrage kommt, wenn man sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Doch das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Mittelpunkt der Frage, ob die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen ist, steht eindeutig das Kindeswohl. Bei der Bewertung dieses Umstands hat der Wille des Kindes bzw. der Kinder logischerweise ein umso stärkeres Gewicht, je älter diese sind. Im hiesigen Fall waren die Kinder bereits 15 und 17 Jahre alt. Folglich wog ihr Wunsch, nichts mehr mit dem Vater zu tun haben zu wollen, entsprechend schwer. Schließlich prüfte der Senat noch die sogenannte Konsensfähigkeit der Eltern und sprach den beiden diese Fähigkeit aufgrund des mitterweile eingetretenen Kommunikationsstillstands ab. Und zu guter Letzt wurde gewichtet, dass über Jahre kein Kontakt mehr zwischen den Söhnen und ihrem Vater bestand und alle notwendigen gemeinsamen Entscheidungen nur über Anwälte oder in gerichtlichen Verfahren herbeigeführt wurden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das OLG die elterliche Sorge auf die Mutter allein übertragen hat.

Hinweis: Auf die Frage einer Kindeswohlgefährdung kam es dem Gericht nicht an. Die Gefährdung sei nur relevant, wenn den Eltern die elterliche Sorge insgesamt genommen werden solle, um sie auf einen Dritten zu übertragen - nicht aber, wenn sie auf einen Elternteil allein übergehen soll.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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