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Unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand: Waldbrand kann als erhebliche Beeinträchtigung Rücktritt vom Reisevertrag rechtfertigen

Wenn ein großer Mangel der Durchführung der Reise entgegensteht, kann ein Rücktritt vom Vertrag möglich sein. Wie es sich dabei mit Stornierungen aufgrund von Waldbränden verhält, war vom Amtsgericht Düsseldorf (AG) zu klären.

Eine Familie hatte eine Pauschalreise nach Rhodos im Sommer 2023 gebucht. Der Reisepreis betrug knapp 4.000 EUR. Kurz vor Urlaubsbeginn brach auf Rhodos ein Waldbrand aus. Das Auswärtige Amt veröffentlichte auf seiner Homepage einen entsprechenden Sicherheitshinweis. Danach sollten nicht erforderliche Reisen in die Gefahrengebiete verschoben werden. Auf einer Satellitenkarte war in einem Ort, der nur 12 km Luftlinie vom gebuchten Hotel entfernt lag, ein Brand zu erkennen. Einige Reiseveranstalter wollten auch keine Touristen mehr nach Rhodos bringen. Deshalb erklärte auch die Familie dieses Falls den Rücktritt vom Reisevertrag. Trotzdem behielt das Reiseunternehmen 80 % des Reisepreises als Stornokosten ein. Nun verlangt die Familie im Wege der Klage ihr Geld zurück.

Das AG gab der Klage schließlich auch statt. Es berücksichtigte dabei, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt. Dabei war das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Bei den im Rücktrittszeitpunkt vorherrschenden Waldbränden auf Rhodos handelte es sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, der die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt hatte. Ob eine tatsächliche Gefahr vorlag, war dabei nicht entscheidend.

Hinweis: Immer dann, wenn das Auswärtige Amt einen Sicherheitshinweis oder eine Gefahrenmeldung für eine bestimmte Urlaubsregion ausgegeben hat, spricht vieles dafür, dass Reisen stornierbar sind. Andererseits gilt es auch wie so häufig: Jeder Fall ist anders und der Einzelfall entscheidet. Im Zweifel kann der Rechtsanwalt helfen.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2024 - 48 C 356/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2024)

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