[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Schadensregulierung auf Neuwagenbasis: Fahrleistung und Gebrauchsdauer grenzen Einstufung entscheidend ein

Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, sobald das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen ist oder eine Laufleistung von mindestens 3.000 km aufweist.

Bei einem Unfall wurde ein relativ neuer BMW beschädigt. Da die Haftung des Schädigers zu 100 % feststand, machte der Geschädigte daraufhin der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber den Neuwagenpreis geltend.

Das OLG Celle hat jedoch entschieden, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis hat, da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits eine Laufleistung von 4.200 km aufwies. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann das Fahrzeug des Geschädigten somit nicht mehr als Neuwagen eingestuft werden. Von einem Neuwagen ist nur dann auszugehen, wenn das Fahrzeug

  • maximal eine Fahrleistung von 3.000 km oder
  • eine bisherige Gebrauchsdauer von etwa einem Monat aufweist.

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt zudem nur in Betracht, wenn ein technischer oder ästhetischer Mangel eine Weiterbenutzung selbst nach fachgerecht erfolgter Reparatur unzumutbar macht. Eine derartige Unzumutbarkeit wird bei einem erheblichen Fahrzeugschaden angenommen, wenn entweder tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden oder die Herstellergarantie aufgrund von Schwere und Art des Schadens gefährdet ist.

Hinweis: Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt also nur in sehr engen Grenzen in Betracht. Erforderlich ist neben Erfüllung der nötigen Voraussetzungen ferner, dass sich der Geschädigte nach erfolgreicher Neuwageneinstufung auch ein fabrikneues Ersatzfahrzeug kauft. Nachzuweisen ist dies durch die Vorlage der verbindlichen Bestellung oder der Rechnung.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 - 14 U 181/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]