Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Härtegrad der Matratze: Wer keine Beratung wollte, muss bestellte Ware akzeptieren Matratzen haben unterschiedliche Härtegrade, die auf die unterschiedlichen Gewichtsklassen der darauf Liegenden angepasst sind. Doch wie es oft ist: Nicht alles muss allen so gefallen, wie es ursprünglich gedacht war. Und während die einen den Schlaf wie auf einer Wolke bevorzugen, mögen es andere bretthart. Und darüber stritten die Parteien dieses Verfahrens, das das Amtsgericht Hannover (AG) zu entscheiden hatte. Eine Frau kaufte ihrer Tochter eine Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze. Die Tochter hatte zuvor für wenige Minuten das Bett und die Matratze ausprobiert und darin gelegen. Im Kaufvertrag war für die Matratze der Härtegrad H5 angegeben. Nachdem die Möbel geliefert worden waren, empfanden Mutter und Tochter die Matratze als zu hart. Dies reklamierte die Mutter bei der Verkäuferin. Diese bot unter anderem einen Rabatt auf zwei neue Matratzen an, verweigerte aber eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und klagte. Sie meinte, es sei für die Verkäuferin klar erkennbar gewesen, dass das Schlafzimmer für ihre Tochter gewesen sei. Für das Gewicht ihrer Tochter wäre aber ein Härtegrad von H2 angemessen gewesen. Die Verkäuferin hingegen meinte, dass die Frau keine Beratung gewünscht habe. Sie habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet hatte, und sich lediglich nach einem Rabatt erkundigt, sonst aber keinerlei Fragen gestellt. Das AG wies die Klage ab, da die Matratze nicht mangelhaft war. Die Käuferin hatte genau das bekommen, was sie gekauft hatte - nämlich eine Matratze mit Härtegrad H5. Die Verkäuferin hatte keinen Anlass und keine Pflicht, näher über den Härtegrad aufzuklären oder zu beraten. Hinweis: Ein Verkäufer von Schlafmöbeln und Matratzen muss also nicht unaufgefordert in jedem Fall über den Härtegrad einer Matratze beraten. Sinnvoll ist dieses natürlich schon - sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer. Quelle: AG Hannover, Urt. v. 30.01.2024 - 510 C 7814/23
(aus: Ausgabe 06/2024)
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