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Erlaubte Wettbewerbstätigkeit: Parallele Tätigkeiten als Gymnasial- und Berufsschulkraft stehen zueinander nicht in Konkurrenz
Welcher Arbeitgeber hat es schon gerne, wenn der Mitarbeiter beim direkten Konkurrenten einen Nebenjob beginnt? Konflikte sind dann zwar vorprogrammiert - doch nicht immer ist eine solche Tätigkeit verboten.
Eine Gymnasiallehrerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nach ihrer Kündigung - aber noch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - nahm sie eine andere Lehrtätigkeit an einer Berufsschule als Deutschlehrerin auf. Das wollte sich der alte Arbeitgeber nicht gefallen lassen und durch eine einstweilige Verfügung erwirken, dass die Lehrerin ihre Tätigkeit einstellt.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag aber zurück. Die Arbeit als Deutschlehrerin an einer staatlichen Berufsschule stellte keine wettbewerbswidrige Tätigkeit dar, die in Konkurrenz zu ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium steht. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Tätigkeit setzt nämlich eine Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers voraus. Ein Wettbewerbsverbot kann jedoch durch die in Art. 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nur auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten angewendet werden. Und eine solche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten war in diesem Fall nicht gegeben - die pädagogische Ausrichtung war schlichtweg eine andere.
Hinweis: Das Urteil ist zwar für eine Lehrerin ergangen; die Grundsätze lassen sich jedoch auf jedes Arbeitsverhältnis übertragen. Eine Konkurrenztätigkeit muss - wie es das Wort schon sagt - stets konkurrenzfähig sein.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.04.2017 - 3 SaGa 7/16
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 07/2017)
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