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Arbeitnehmerrechte gestärkt: Regelmäßig befristete Arbeitszeiterhöhungen können rechtswidrig sein

Dass Arbeitgeber manchmal auf merkwürdige Ideen kommen, ist nichts Neues. Dennoch darf der folgende Versuch, prinzipiell befristete Arbeitszeiterhöhungen anzubieten, überraschen. Denn das Arbeitsgericht Köln (ArbG) musste sich die Stadt Köln selbst als beklagte Arbeitgeberin vornehmen.

Die Stadt Köln bietet seit dem Jahr 2013 grundsätzlich nur unbefristete Teilzeittätigkeiten und darüber hinaus regelmäßig befristete Arbeitszeiterhöhungen an, um dann bei einer Bewährung eine unbefristete Vollzeitstelle zu ermöglichen. Ein bei ihr als "Call-Center-Agent Bürgerdienste" angestellter Mann hatte nun aber die unbefristete Erhöhung seiner Arbeitszeit um 25 % beantragt. Hier war die Arbeitgeberin mit der Qualität der Arbeit des Mitarbeiters nicht einverstanden und nahm dies zum Anlass, ihm nur eine befristete Arbeitszeiterhöhung anzubieten. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer und meinte, die Ablehnung der unbefristeten Arbeitszeiterhöhung sei ohne sachlichen Grund unwirksam.

Das sah das ArbG genauso und entschied, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung von 100 % bei einer tariflichen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden habe. Zur Begründung berief sich das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber einen sachlichen Grund vorweisen müsse, wenn er die Arbeitszeit eines unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses dauerhaft für einen befristeten Zeitraum um mindestens 25 % aufstocke. Das sei notwendig, damit nicht eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Befristungsrechts drohe, wenn der Grundarbeitsvertrag nur mit einem relativ geringen Stundenanteil geschlossen werde, faktisch allerdings eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wird, deren Verlängerung der Arbeitgeber sich aber immer wieder erneut vorbehält. Und eben jenen Umstand sah das Gericht hier auch als gegeben an.

Hinweis: Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit bringt also für den Arbeitgeber stets Risiken mit sich. Im Zweifel kann der Rechtsanwalt des Vertrauens weiterhelfen - und zwar auf beiden Seiten.


Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 25.04.2024 - 8 Ca 423/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2024)

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