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BAG zu Datenmissbrauch: Subjektiv empfundener Kontrollverlust rechtfertigt noch keinen Ersatzanspruch von Arbeitnehmern

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein mutmaßlicher Datenmissbrauch durch den Arbeitgeber zu einem immateriellen Schadensersatz führen kann. Ausschlaggebend war das Auseinanderhalten subjektiv empfundener Befürchtungen von - wie immer gerichtlich relevanten - nachweisbaren Schäden. Denn nur solche können auch ersetzt werden, selbst wenn sie rein immateriell sind.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand seit dem Jahr 2014. Im Jahr 2020 fanden erfolglose Gespräch über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses statt. Daraufhin verlangte die Arbeitnehmerin Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie eine Kopie dieser Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Dies lehnte die Arbeitgeberin wie folgt ab: "Mit Ihrem Auskunftsverlangen beeindrucken Sie niemanden. Bitte klagen Sie den Anspruch ein, wenn Ihre Mandantin meint, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise fortsetzen zu müssen." Daraufhin kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis und verlangte nun durch eine Klage wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR. Die Arbeitgeberin habe die Auskunft vorsätzlich und böswillig verweigert. Sie hatte behauptet, wegen der Verweigerung der Auskunft keinerlei Möglichkeit der Überprüfung der Datenverarbeitung gehabt zu haben. Dieser Kontrollverlust sei spürbar und erheblich.

Die Arbeitnehmerin erhielt jedoch kein Geld, da sie nach Ansicht des BAG keinen Schaden dargelegt hatte. Das Erfordernis eines Schadens und der entsprechenden Darlegungslast ist durch die jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt. Danach geht aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervor, dass das Vorliegen eines Schadens wesentliche Voraussetzung ist. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reiche hingegen nicht aus. Die Frau hatte zwar ihre aus Unkenntnis der Datenverarbeitung resultierenden Befürchtungen zum Ausdruck gebracht; solche Befürchtungen liegen bei einer nicht erteilten oder eben auch nur unvollständig erteilten Auskunft jedoch in der Natur der Sache. Für die Darlegung eines Schadens reiche die Hervorhebung besonderer Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten ebenfalls nicht aus.

Hinweis: Wer als Arbeitnehmer nach einem Datenmissbrauch also Schadensersatz erhalten möchte, hat umfangreich darzulegen, worin der Schaden besteht. Dazu können natürlich auch ärztliche Atteste sehr nützlich sein.


Quelle: BAG, Urt. v. 20.06.2024 - 8 AZR 124/23
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

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