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Walter Friese
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Rotlichtverstoß: Kein automatisches Fahrverbot

Früher warb eine Aufklärungskampagne mit "Fahren bei Rot - Geldbuße plus Fahrverbot" für mehr Sicherheit im Straßenverkehr. Allerdings stimmt diese Aussage nicht ganz, denn bei einem Rotlichtverstoß kann nicht automatisch ein Fahrverbot verhängt werden. Dieses kommt erst dann in Betracht, wenn es sich um einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß handelt. Ein solcher liegt vor, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt, der betreffende Autofahrer aber "noch drüberfährt". Nach wie vor ist es für die Ermittlungsbehörden nicht einfach, diese exakte Zeitspanne nachzuweisen.

Das Amtsgericht Konstanz hat entschieden, dass eine Geldbuße von lediglich 90 EUR dann gerechtfertigt ist, wenn dem Autofahrer lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Das kommt selbst dann in Betracht, wenn der Verstoß durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt worden und der Fahrer auf den entstandenen Fotos eindeutig zu erkennen ist. Denn dabei sei ein Toleranzabzug von bis zu 0,4 Sekunden zu berücksichtigen, so dass in dem konkreten Fall gerade kein qualifizierter Rotlichtverstoß festgestellt werden könne.

Hinweis: Nur weil hier das Gericht ungewöhnlich milde geurteilt hat, bedeutet das nicht, dass es vor einem anderen Gericht oder in einem anderen Fall ebenso glimpflich für den betroffenen Autofahrer ausgegangen wäre. Jedenfalls dann, wenn man beruflich stark auf den eigenen Führerschein angewiesen ist, sollte nach einem Rotlichtverstoß der Anwalt zu Rate gezogen werden.


Quelle: AG Konstanz, Urt. v. 16.02.2011 - 13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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