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Kein Fall fürs BVerfG: Mutter und ihre Ehefrau müssen Vaterschaftsfeststellung nach Becherspende hinnehmen

Für lesbische Paare mit Kinderwunsch ist die sogenannte Becherspende, bei der ihnen ein ihnen bekannter Mann seinen Samen zur Befruchtung zur Verfügung stellt, auf den ersten Blick die meist unbürokratischste und pragmatischste Lösung - möchte man meinen. Denn wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart kann es dabei dennoch zu Unstimmigkeiten kommen, die gerichtlich geklärt werden müssen.

Hier hatte ein Mann zwei Frauen seinen Samen privat im Becher zur Verfügung gestellt. Er meinte, es sei zuvor eine Vaterschaftsanerkennung abgesprochen gewesen, und er habe eine Vaterrolle einnehmen sollen. Die beiden Frauen, von denen die eine leibliche Mutter war und die zweite als deren Ehefrau das Kind als Stiefkind adoptieren wollte, hätten sich das nach der Geburt jedoch anders überlegt und wollten den Mann nun nicht mehr als Teil ihrer Familie akzeptieren. Vor Gericht waren die Klärung der leiblichen Vaterschaft, das Umgangsrecht des Vaters und die Ersetzung seiner Zustimmung zur Adoption anhängig.

Die leibliche Mutter meinte, die gesetzliche Regelung, die in einer solchen Situation die Vaterschaftsfeststellung ermöglicht, sei verfassungswidrig. Die Grundrechte ihrer Ehefrau seien dadurch verletzt, weil sie anders behandelt werde als ein Ehemann, selbst wenn dieser nicht leiblich verwandt mit dem Kind sei. Das Verfahren sei daher im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) liegenden Normenkontrollverfahren auszusetzen und eine Gesetzesänderung zu erwarten.

Das OLG Stuttgart stimmte - wie die Vorinstanz auch - dieser Argumentation nicht zu und stellte den Mann mit DNA-Gutachten als Vater fest. Die Richter verneinten eine Vergleichbarkeit des Falls mit dem einer Ehe zwischen Mann und Frau. Denn zwischen Mann und Frau sei eine gemeinsame Elternschaft "tatsächlich und rechtlich zu vermuten", wenn sie verheiratet sind. Im Gegensatz dazu sei dies zwischen Frau und Frau aber völlig ausgeschlossen. Und diese Tatsache beruhe auf biologischen Gegebenheiten - nicht auf Ungleichbehandlung. Die eheliche Mann-Frau-Familie soll vor der Aufdeckung eines Fehltritts ("Kuckuckskind") bewahrt werden. Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist hingegen von vornherein klar, dass das Kind nicht von beiden Eheleuten abstammen kann.

Hinweis: Die Normenkontrollverfahren beim BVerfG wurden vom Berliner Kammergericht (KG) und dem OLG Celle initiiert. Das KG sieht eine Ungleichbehandlung darin, dass dem Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe seiner Mutter ein Elternteil vorenthalten wird bzw. der Ehefrau der Mutter anders als dem Ehemann der Mutter keine Elternstellung eingeräumt wird. In den beiden dortigen Fällen ging es aber um eine ärztlich unterstützte anonyme Samenspende, deshalb verneinte das hier urteilende OLG Stuttgart eine Vergleichbarkeit.
 
 
 


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2022 - 11 UF 39/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2022)

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