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Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer: Nicht rechtskräftige Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung

Schwerbehinderten Arbeitnehmern zu kündigen, ist ein zu Recht schwieriges Unterfangen. Dabei muss das Integrationsamt der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zustimmen, da diese sonst unwirksam ist. Im Folgenden musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob eine solche Zustimmung nach einem erfolgreichen Widerspruch automatisch als aufgehoben gilt.

Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin sollte eine außerordentliche fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erhalten. Ihre Arbeitgeberin schaltete dazu zunächst erfolgreich das Integrationsamt ein. Nachdem die Zustimmung durch das Amt vorlag, sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus. Gegen die Zustimmung des Integrationsamts legte die Arbeitnehmerin aber erfolgreich Widerspruch ein. Dagegen wiederum zog die Arbeitgeberin vor das BAG - und das ebenso erfolgreich.

Damit war das Verfahren allerdings noch nicht beendet, denn die Arbeitnehmerin erhob zudem eine Kündigungsschutzklage, denn durch die Aufhebung der Zustimmung im Widerspruchsverfahren habe keine Zustimmung durch das Integrationsamt vorgelegen. Dieser Auffassung erteilte das BAG allerdings eine Absage. Liegt nämlich eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies bei ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Nach § 171 Abs. 4 SGB IX haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass eine solche Zustimmung stets so lange ihre Wirksamkeit entfaltet, bis sie rechtskräftig aufgehoben worden ist.

Hinweis: Es könnte ein noch jahrelanger Rechtsstreit folgen. Das ist insbesondere aus Arbeitgebersicht kein gutes Ergebnis. Denn am Ende wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Umständen wieder einstellen müssen und für mehrere Jahre den Lohn nachzuzahlen haben.


Quelle: BAG, Urt. v. 22.07.2021 - 2 AZR 193/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2021)

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