Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Pauschalreise-Richtlinie: Keine Mehrfachzahlungen bei Flugverspätungen & Co. Wer wegen einer schuldlos geplatzten Urlaubsreise Geld verlangt, sollte sich rechtzeitig erkundigen, wen er hierfür für welche entstandenen Schäden in Anspruch nehmen möchte. Denn dass eine geleistete Ausgleichszahlung bereits alle anderen Ansprüche abdeckt, zeigt der folgende Fall, den erst der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend bewerten konnte. Eine Frau hatte eine einwöchige Pauschalreise gebucht. Als der Hinflug jedoch annulliert wurde, kündigte die Reiseveranstalterin die Reise. Daraufhin nahm die Frau die Reiseveranstalterin erfolgreich auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Anspruch und erhielt 750 EUR. Nun verlangte sie aber auch noch von der Fluggesellschaft nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) für den annullierten Hinflug und den nicht angetretenen Rückflug insgesamt 1.200 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Denn ihrer Meinung nach - und auch laut Ansicht der beiden Vorinstanzen - kompensierten die bereits geleisteten 750 EUR nicht die entgangene Urlaubszeit, sondern lediglich die Unannehmlichkeiten des Zeitverlusts infolge der Annullierung. Doch gegen diese Zahlung legte die Luftfahrtgesellschaft Revision beim BGH ein. Und der BGH gab der Fluggesellschaft Recht. Ein Anspruch auf Schadensersatz umfasse laut geltender Richtlinie der FluggastrechteVO ebenso immaterielle Schäden - so auch entgangene Urlaubsfreuden - wegen Problemen bei der Erbringung der entsprechenden Reiseleistung. Die geleistete Ausgleichsleistung stellte bereits einen pauschalierten Ausgleich für eben jene materiellen und immateriellen Schäden und damit für Schäden im Sinne der betreffenden Pauschalreise-Richtlinie dar. Hinweis: Wird ein Flug annulliert oder verspätet er sich erheblich, ist stets die Prüfung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll. Schnell können Entschädigungsansprüche entstehen, die mehrere Hundert Euro wert sind. Quelle: BGH, Urt. v. 01.06.2021 - X ZR 8/20
(aus: Ausgabe 09/2021)
|