Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Quarantäneanordnung rechtens: Diskobesuch bleibt trotz Kontaktnachverfolgungsapp riskant Vieles ist gelockert, aber noch lange ist nicht alles wie zuvor. Wer derzeit in eine Diskothek gehen will, muss sich vorher gut überlegen, welche Folgen diese Unbeschwertheit immer noch haben kann. Einen weiteren Corona-"Fall" musste nun das Verwaltungsgericht Hannover (VG) behandeln, bei dem es um die angeordnete Quarantäne ging. Ein weder geimpfter noch genesener 18-Jähriger besuchte ausweislich der Check-in-Daten der Luca-App in der Nacht vom 09. auf den 10.07.2021 eine Diskothek in Hannover. Dort hielt sich jedoch auch eine mit dem Coronavirus infizierte Person auf. Es kam zu sehr engem Kontakt zwischen vielen unterschiedlichen Menschen in der Disko. Die mit dem Coronavirus infizierte Person hatte sich in verschiedenen Bereichen bewegt, so dass keine genaue Eingrenzung des potentiellen Infektionsgeschehens vorgenommen werden konnte. Wo genau sich der 18-Jährige aufgehalten hatte, war nicht bekannt. Deshalb wurde der junge Mann wie weitere 1.115 Besucher durch die Gesundheitsbehörde in häusliche Quarantäne geschickt. Dagegen klagte er und bat das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz - vergeblich. Nach Aktenlage musste davon ausgegangen werden, dass der 18-Jährige sich zeitgleich mit der infizierten Person in den Räumlichkeiten der Diskothek aufgehalten hatte. Der gleichzeitige Aufenthalt im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für mehr als zehn Minuten begründet nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts und damit auch nach Ansicht des VG unabhängig vom Abstand und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein erhöhtes Infektionsrisiko. Hinweis: Gegen die Entscheidung ist noch ein Rechtsmittel möglich. Wer derzeit eine Diskothek besucht, sollte möglichst stets mit den gleichen Personen zusammenstehen und sich nicht völlig sorglos in dem Gebäude aufhalten. So bestehen bessere Chancen, die unerwünschte Quarantäne zu umgehen. Quelle: VG Hannover, Beschl. v. 23.07.2021 - 15 B 4604/21
(aus: Ausgabe 09/2021)
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