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Kürzung von Mindestunterhalt: Es ist nicht mutwillig, wegen eines neuen Kindes nur in Teilzeit zu arbeiten

Beim "Mindestunterhalt" für Kinder sind die Gerichte besonders streng. Der Spielraum, diesen Mindestunterhalt wie in der Düsseldorfer Tabelle angegeben nicht zahlen zu müssen, ist sehr eng. Das beweist auch das Urteil im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Celle (OLG) zu bewerten hatte.

Hier ging es um einen Vater, der für sein Baby aus der neuen Ehe nur noch Teilzeit arbeitete und deshalb für die beiden älteren Kinder aus vorangegangener Ehe - die bei der Mutter wohnten - keinen Unterhalt mehr zahlen wollte. In der neuen Ehe des Vaters hatten beide Eltern nach der Geburt des Babys ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % reduziert und teilten sich die Betreuung. So lag in der Tat rechnerisch ein "Mangelfall" vor. Nun galt es zu prüfen, ob der Vater sich vorhalten lassen musste, mutwillig auf Erwerbseinkommen zu verzichten, um das Baby mitzubetreuen. Dann hätte man den älteren Kindern fiktiv aus der Vollzeittätigkeit Unterhalt zusprechen können.

Der Bundesgerichtshof hatte zur Rollenwahl in der neuen Beziehung bereits unter dem Stichwort der "Hausmannrechtsprechung" Kriterien der Mutwilligkeit aufgestellt - und diese seien hier nicht erfüllt. So sah auch das OLG in der Reduzierung der Erwerbstätigkeit des Vaters unterhaltsrechtlich keine Obliegenheitsverletzung zu Lasten der älteren Kinder. Das vom Amtsgericht ermittelte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners wurde aber in einzelnen Positionen durch das OLG korrigiert, außerdem wurde sein Selbstbehalt wegen der Ersparnisse des Zusammenlebens um 10 % gekürzt. Allerdings wurden ihm monatlich 50 EUR als Mehrkosten des erweiterten Umgangs mit den beiden älteren Kindern gutgeschrieben. Insgesamt bestätigte das OLG aber, dass der Vater den Mindestunterhalt nicht leisten konnte, solange er wegen des Babys nicht Vollzeit arbeiten konnte.

Hinweis: Das OLG hat in seinem Beschluss klargestellt, dass der Coronakinderbonus zur Hälfte (bzw. 100 % bei Volljährigenunterhalt) auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist.
 
 


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 27.05.2021 - 7 UF 689/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2021)

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