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Grobe Unbilligkeit: Beim Versorgungsausgleich ist nicht die Trennungszeit allein ausschlaggebend

Bei Scheidungen kommt es in der Regel zum Versorgungsausgleich, bei dem die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Doch man ahnt es: Es gibt auch hier Ausnahmen. Wie diese aussehen können, zeigt der folgende Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Das Zauberwort für eine solche Ausnahme ist die grobe Unbilligkeit, auf die sich die Ehefrau hier berief. Diese war 26 Jahre und sieben Monate verheiratet, als ihr Mann die Scheidung beantragte. Die letzten acht Jahre und vier Monate hatten beide bereits getrennt gelebt - die Scheidung hätte also schon viel früher beantragt werden können. Aber das war eben nicht geschehen. Der Mann hatte sich zehn Jahre vor der Trennung selbständig gemacht und seither keine Einzahlungen mehr in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine vergleichbare Einrichtung erbracht - im Gegensatz zu seiner Gattin. Damit ergab sich ein beachtlicher Anspruch zugunsten des Mannes. Da die gesetzliche Regelung zum Versorgungsausgleich nicht auf die Zeit bis zur Trennung abzielt, sondern auf die bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, sah die Frau eben jenen Anspruch ihres künftigen Exgatten als grob unbillig an.

Das OLG aber folgte der Einschätzung der Frau nicht. Auch eine lange Trennungszeit allein sei kein ausreichendes Argument, um von einem Fall grober Unbilligkeit ausgehen zu können. Das ist erst dann der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu dem Ergebnis führen, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs ungerecht wäre. Es muss demnach mehr als lediglich eine lange Trennungszeit vorliegen.

Hinweis: Die Konsequenz ist klar: Der Ehegatte, der die höheren Versorgungsanwartschaften erwirbt, schadet sich, wenn er mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens länger als erforderlich wartet. Handelt es sich dabei um die Seite, die an der Ehe festhalten möchte, steckt diese somit naturgemäß in einem Dilemma.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 23.03.2020 - 15 UF 185/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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